Die durchschnittliche Steuerbelastung in den Aargauer Gemeinden liegt 2014 wie im Vorjahr bei 104 Prozent. Von den insgesamt 213 Gemeinden mussten jedoch 15 Gemeinden den Steuerfuss erhöhen, 14 Gemeinden konnten den Ansatz senken.
Diese Angaben machte Markus Urech, Leiter Gemeindeinspektorat im Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI), am Montag auf Anfrage der Nachrichtenagentur sda. In den Gemeinden Unterentfelden und Wohlen ist der Steuerfuss noch nicht definitiv beschlossen.
Die steuergünstigste Gemeinde im Aargau bleibt Oberwil-Lieli mit einem Ansatz von 65 Prozent. In der Rangliste folgen Meisterschwanden mit 74 Prozent und Oberlunkhofen mit 75 Prozent. Einen Steueransatz von 80 Prozent weisen die vier Gemeinden Sisseln, Seengen, Staufen und Döttingen aus.
Schwaderloch
bleibt «Steuerhölle»
Mit dem höchsten Steuerfuss von 126 Prozent muss weiterhin Schwaderloch leben. Mit 125 Prozent kaum besser stehen die sechs Gemeinden Rekingen, Full-Reuenthal, Uerkheim, Obermumpf, Ueken und Hornussen da.
Einen Steuerfuss wie im kantonalen Durchschnitt von 104 Prozent weisen die drei Gemeinden Oberentfelden, Würenlos und Holziken aus. Die Kantonshauptstadt Aarau hat einen Steueransatz von 94 Prozent. Baden lebt mit einem Steuerfuss von 95 Prozent, und in Wettingen beträgt der Ansatz 92 Prozent.
Steuererhöhung um 10 Prozentpunkte
Gleich um je 10 Prozentpunkte den Steuerfuss erhöhen mussten die Gemeinden Boniswil (neu 110 Prozent) und Münchwilen (106 Prozent). Endingen konnte den Steuerfuss um 6 Prozentpunkte senken (neu 108 Prozent).
Fünf Gemeinden senkten den Steueransatz um je 5 Prozentpunkte, unter anderem Birrwil (neu 95 Prozent), Leibstadt (95 Prozent) und Muhen (110 Prozent). Zum Vergleich: Vor fünf Jahren hatten 59 Gemeinden den Steuerfuss gesenkt, und nur eine Gemeinde erhöhte den Ansatz.
Weil auf Anfang dieses Jahres ein grosser Teil der kantonalen Steuergesetzrevision in Kraft getreten ist, wird die Rechnung für viele Steuerzahlende wohl eher tiefer als im Vorjahr ausfallen. So kommt die erste Hälfte der Tarifreduktion bei der Einkommens- und Vermögenssteuer zum Tragen.