Das baselstädtische Appellationsgericht hat in einem tödlichen Trennungsdrama in Basel statt einer lebenslänglichen eine Freiheitsstrafe von 20 Jahren ausgesprochen. Festgehalten hat die zweite Instanz aber an den Schuldsprüchen wegen Mordes und mehrfachen versuchten Mordes.
Das Basler Strafgericht sprach im September 2014 gegen einen heute 33-jährigen Türken wegen Mordes, mehrfachen versuchten Mordes und weiteren Delikten die Höchststrafe aus. Der Mann hatte am 9. Dezember 2012 in der Wohnung seiner Frau an der Felsplattenstrasse in Basel mit einer Schusswaffe seinen Schwiegervater getötet. Die Gattin und die Schwiegermutter verletzte er.
Gegen das erstinstanzliche Urteil legte der Mann Berufung ein. Sein neuer Verteidiger machte am Mittwoch vor der zweiten Instanz vor allem formelle Mängel geltend und beantragte die Rückweisung und Wiederholung des Verfahrens.
Verteidigung will mildere Beurteilung
Zudem plädierte er auf eine mildere Beurteilung. Die in der Wohnung abgegebenen Schüsse seien als fahrlässige Tötung oder eventualvorsätzliche Tötung einzustufen. Das Appellationsgericht folgte aber weitgehend dem Antrag der Staatsanwaltes, der eine vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantragt hatte.
Das Gericht ging ebenfalls davon aus, dass der Mann sich mit Tötungsabsichten in die Wohnung der von ihm getrennt lebenden Ehefrau begeben hatte. Es sei ihm nicht um das Besuchsrecht gegangen. Vielmehr habe er seine kleine Tochter aus der Schusslinie in ein Nebenzimmer verbracht, sagte die Gerichtspräsidentin in der mündlichen Urteilsbegründung.
Allein auf den schliesslich getöteten Schwiegervater habe er fünfmal geschossen, betonte die Vorsitzende. Dass hier Fahrlässigkeit vorgelegen haben könnte, sei abwegig.
Festgehalten hat das Gericht auch an der Mordqualifikation. Der Mann habe sich nicht mit den Trennungsabsichten seiner Frau abfinden können, sagte die Vorsitzende zum Motiv. Die Mordqualifikation begründete das Gericht überdies mit der besonderen Grausamkeit der Tatausführung.
Kein Anlass für psychiatrisches Gutachten
Das Verhalten des Mannes sei jedoch letztlich nachvollziehbar, hielt die Gerichtspräsidentin fest. Es sei leider ein klassischer Verlauf, wie er in Trennungssituationen passieren könne. Auch dass sich der Angeklagte der Polizei gestellt habe, sei typisch für solche Ehrenmorde.
Es gebe deshalb keinen Anlass dafür, ein psychiatrisches Gutachten einzuholen, wie es der Verteidiger vor dem Appellationsgericht verlangt hatte.
Die Reduktion des Strafmasses von einer lebenslänglichen auf eine 20-jährige Freiheitsstrafe begründete die Gerichtspräsidentin damit, dass die Maximalstrafe den besonders gravierenden Mordfällen wie zum Beispiel Auftragsmorde oder die Beseitigung von Zeugen vorbehalten sein soll.
Zudem dürfe alles, was bereits für die Mordqualifikation verwendet worden sei, nicht auch noch bei der Strafzumessung berücksichtigt und damit doppelt verwertet werden.
Der Berufungskläger hielt sich vor zweiter Instanz an die taktischen Anweisungen der Verteidigung und beantwortete kaum mehr Fragen zum Delikt. Er entschuldigte sich für die Tat und sprach davon, einen grossen Fehler gemacht zu haben. Zudem anerkannte er die zivilrechtlichen Forderungen der Opfer.
Der heute 33-jährige Mann ist seit dem Tattag in Haft. Er war 2006 illegal in die Schweiz gekommen.