Ein Gegner des neuen Fussballstadions in Aarau kann die Anwaltskosten, die er im Kampf gegen das Projekt zu berappen hatte, in der Steuererklärung nicht als Liegenschaftenunterhalt abziehen. Dies hat das Bundesgericht entschieden.
Rund 15’000 Franken hatten der Beschwerdeführer und seine Frau abziehen wollen. Doch weder die Steuerkommission noch das Spezialverwaltungsgericht und schliesslich das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau liessen den Abzug bei den Kantons- und Gemeindesteuern 2010 gelten.
Selbst der Gang ans Bundesgericht bescherte dem Ehepaar keinen Erfolg, auch wenn Anwalts- und Gerichtskosten in gewissen Fällen abgezogen werden können.
Diese Kosten müssen aber im Zusammenhang mit einer Auseinandersetzung stehen, bei der es um die Nutzung oder Erhaltung des Werts einer Liegenschaft gehe. Als Beispiel nennt das Gericht die Abwendung übermässigen Lärms.
Nicht entscheidend sei, ob ein Steuerpflichtiger vom Gericht Recht bekomme. Es werde aber vorausgesetzt, dass ein Verfahren nicht offensichtlich aussichtslos sei.
Nicht betroffen
Das Bundesgericht stützt den Entscheid des Aargauer Verwaltungsgerichts. Dieses bezog sich auf ein Urteil des Bundesgerichts aus dem Jahr 2013. Das Lausanner Gericht entschied damals, dass es bei der Liegenschaft der Beschwerdeführer nicht zu einer deutlich wahrnehmbaren Steigerung des Verkehrs kommen werde.
Die spezifische Betroffenheit fehle somit nicht nur im Lärmstreit, sondern auch in steuerrechtlicher Hinsicht, schloss das Verwaltungsgericht. Das Ehepaar habe nicht aufgezeigt, inwiefern der Wert seiner Liegenschaft beeinträchtigt worden sei. (Urteil 2C_690/2016 vom 02.02.2017)