Der Aargauer Regierungsrat lässt sein Spitalgesetz darauf prüfen, ob es mit dem Bundesrecht in Einklang steht. Auf dem Prüfstand steht der Grundsatz „innerkantonal gleicher Preis für gleiche Leistung“. Klären soll die Frage ein Rechtsgutachten.
Die Aargauer Spitäler und Kliniken wurden als Tarifpartner ins Bild gesetzt, dass beim kantonalen Rechtsdienst ein Gutachten in Auftrag gegeben wurde, wie der Regierungsrat am Freitag mitteilte. Die Prüfung ausgelöst hat eine Interpellation von SVP-Grossrat Hans Dössegger.
Darin zweifelt der Grossrat an, ob der Grundsatz im Sinne des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) gewollt und und möglich ist, oder ob es dem Willen des Bundesgesetzgebers entspreche, da dieser ja Wettbewerb und möglichst freie Preisgestaltung wollte.
Der Regierungsrat solle den Grundsatz „innerkantonal gleicher Preis für gleiche Leistung“ deshalb prüfen, sofern berechtigte Zweifel bestünden. Mit dem in Auftrag gegebenen Rechtsgutachten kommt der Regierungsrat dem Anliegen des Interpellanten nach.
Nach Übergangsfrist Einheitstarif
In einer Übergangsfrist bis 2014 genehmigt der Regierungsrat noch pro Spital und Leistungsart einen Tarif. Spätestens ab dem Jahr 2015 ist jedoch vorgesehen, dass die Regierung pro Leistung nur noch einen kantonsweiten Einheitstarif bewilligt.
Sollte das Rechtsgutachten zum Schluss gelangen, dass die Vorgabe einheitlicher Tarife Bundesrechtskonform ist, wäre der Regierungsrat verpflichtet, Tarifverträge mit unterschiedlichen Tarifen die Genehmigung zu versagen, hielt die Staatskanzlei fest.
Sollte die Vorgabe einheitlicher Tarife unzulässig sein, dürfte die Regierung den Grundsatz im Spitalgesetz nicht mehr anwenden. Dann wären unterschiedliche Tarife je nach Tarifvertrag grundsätzlich möglich.