Im Kanton Aargau können in diesem Jahr am dritten und vierten Adventssonntag bewilligungsfreie Verkäufe stattfinden. Für die Sonntage vom 15. und 22. Dezember benötigen die Läden keine Bewilligung zur Beschäftigung der Arbeitnehmenden.
Diese zwei Daten gelten jedoch nicht für alle Gemeinden, wie die Aargauer Staatskanzlei am Montag mitteilte. In Bad Zurzach, Bremgarten, Lenzburg und Zofingen sind der zweite und vierte Adventssonntag (8. und 22. Dezember) bewilligungsfrei.
In Sins und Wettingen können Verkaufsgeschäfte Arbeitnehmende am ersten und vierten Adventssonntag (1. und 22. Dezember) arbeiten lassen.
Den Verkaufsgeschäften stehen im Advent damit pro Gemeinde zwei Sonntage zur Beschäftigung von Arbeitnehmenden zur Verfügung. Für die übrigen Sonntage erteilt das Amt für Wirtschaft und Arbeit keine Bewilligungen zur Beschäftigung von Personal.