Aargauer Gemeinden können Informationen über mögliche unkooperative Sozialhilfebezüger im Rahmen der Amtshilfe austauschen. Das hat der Regierungsrat in seiner Stellungnahme zu einem Vorstoss aus dem Parlament klar gemacht. Der Kanton könne selbst keine Liste führen.
Weil die Sozialhilfe Sache der Gemeinden sei, gebe es keine rechtlichen Grundlagen für den Kanton, eine Liste über alle Sozialhilfebezüger oder eine Übersicht zu unkooperativen Personen zu führen. Das schreibt der Regierungsrat in seiner Antwort vom Freitag zu einer Interpellation von Grossräten aus der Reihe der CVP.
Die Grossräte wollten vom Regierungsrat wissen, wie ein «Sozialhilfetourismus» verhindert werden könne. Es brauche eine Liste über unkooperative Sozialhilfebezüger, welche das System mit einem Umzug in einer andere Gemeinde missbrauchen würden.
Um der Situation vorzubeugen, dass unkooperative Personen von Gemeinde zu Gemeinde ziehen, um sich Sanktionen zu entziehen, verfügen die Gemeinden gemäss geltendem Recht über die Möglichkeit, Daten von Sozialhilfebezüger von der Wegzugsgemeinde einzuholen, wie der Regierungsrat festhält.
Gemeinden sollen Amtshilfe nutzen
Entscheidend sei daher, dass die Gemeinden die bestehende Möglichkeit der Amtshilfe wahrnehmen würden. Wenn der Sozialhilfebezüger einverstanden sei, könne die Wegzuggemeinde auch einen Übergabebericht erstellen und damit die Informationen weitergeben.
Einige Gemeinden würden bei der Abklärung des Sozialhilfeanspruchs mit der früheren Wohngemeinde Kontakt aufnehmen und die notwendigen Informationen einholen. Dieses Vorgehen habe sich bewährt und werde im Handbuch Sozialhilfe des Kantons explizit empfohlen, schreibt der Regierungsrat.
Um eine Liste mit den Namen von unkooperativen Sozialhilfebezügern zu schaffen, muss das kantonale Sozialhilfe- und Präventionsgesetz geändert werden. Geprüft werden muss auch, ob eine Anpassung des Datenschutzgesetzes notwendig ist.
Schwierige Definition
Der Regierungsrat weist darauf hin, es sei nicht klar definiert, was ein «unkooperativer Sozialhilfebeziehender» sei. Rechtsmissbrauch liege vor, wenn jemand eine Notlage bewusst willentlich herbeiführe oder aufrecht erhalte, um so Sozialhilfeleistungen zu erhalten.
Kein Rechtsmissbrauch liege jedoch vor, wenn jemand seine Bedürftigkeit grob selbst verschuldet habe. Damit wird gemäss Regierungsrat deutlich, dass der Begriff des Rechtsmissbrauchs zu eng gefasst ist, um Sozialhilfemissbrauch zu definieren. In Fällen, bei denen gemeinhin von Missbrauch die Rede, dürfte nur selten eigentlicher Rechtsmissbrauch vorliegen.