Ein 69-jähriger Zürcher ist vom Bezirksgericht Brugg AG trotz Tötung seiner Ehefrau für schuldunfähig betrachtet und deshalb freigesprochen worden. Die Ehefrau hatte ihren Tod ausdrücklich verlangt.
Das Paar war seit 42 Jahren verheiratet und lebte in guten finanziellen Verhältnissen in einer Eigentumswohnung mit Seeblick in Rüschlikon ZH. Dennoch hatte die Frau finanzielle Existenzängste und drang ihren Ehemann dazu, sie zu töten.
Am 16. Mai 2013 fuhr das Paar mit ihrem Auto von Rüschlikon in Richtung Aargau. Die Frau war wild entschlossen, sich von ihrem Mann umbringen zu lassen. In einem Waldstück in Scherz AG vollzog der Mann die Tat. Er kniete auf die Frau und erwürgte sie mit dem Schal.
Schuldfähigkeit des Angeklagten ausschlaggebend
Schuldfähig oder nicht, lautete die die zentrale Frage des Prozesses vor dem Bezirksgericht Brugg. Selbst die Gutachterin konnte diese Frage nicht abklärend beantworten. Der Mann habe zwar bei seiner letzten Fahrt mit seiner Frau selbst Fahrverbote eingehalten, war sich aber gleichwohl nicht bewusst gewesen, dass er mit der Tötung seiner Frau ein Verbrechen beging.
Zudem konnte sich der Mann bei der Verhaftung noch an viele Details der Tat erinnern. Inzwischen ist seine Demenz-Erkrankung fortgeschritten. Bei der Befragung durch das Gericht konnte er sich am Dienstag nicht richtig erinnern, wo er derzeit lebt. Klar gab er dem Gericht aber zu verstehen, dass er keine Aussagen über seine Tat machen wolle.
Freiwillig mitgemacht
Sein Verteidiger sah als Tatbestand eine Tötung auf Verlangen und forderte dementsprechend einen Freispruch. Das Opfer habe ausdrücklich und eindringlich über zwei Wochen lang um ihren Tod gebettelt. Sie sei freiwillig mit ihm in das Waldstück gegangen und habe sich nicht gegen die Erdrosselung gewehrt.
Der Mann habe die Tötung als Geste des Gehorsams und als Liebesdienst betrachtet. Die Frau selber sei nicht suizidfähig gewesen. Sein Mandant sei klar schuldunfähig.
Der Staatsanwalt sah in der Tat eine vorsätzliche Tötung und attestierte dem 69-Jährigen eine minimale Schuldfähigkeit. Er verlangte eine 15-monatige, bedingte Freiheitsstrafe und eine ambulante Massnahme. Der Angeklagte habe zwar die Tötungserlaubnis seiner Frau gehabt, sei sich aber seiner Tat bewusst gewesen.