Aargauer Gynäkologin darf nicht mehr selbständig tätig sein

Das Bundesgericht hat die Beschwerde einer Gynäkologin aus dem Aargau abgewiesen, die sich gegen ein vom Kanton verfügtes Verbot für die selbständige Berufsausübung wehrte. Die Ärztin hatte Berufspflichten im Zusammenhang mit Aborten missachtet und Sorgfaltspflichten verletzt.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde einer Gynäkologin aus dem Aargau abgewiesen, die sich gegen ein vom Kanton verfügtes Verbot für die selbständige Berufsausübung wehrte. Die Ärztin hatte Berufspflichten im Zusammenhang mit Aborten missachtet und Sorgfaltspflichten verletzt.

So nahm die Gynäkologin einen medikamentösen Schwangerschaftsabbruch vor, ohne das dafür notwendige schriftliche Gesuch der Schwangeren und ohne deren Aufklärung.

In einem anderen Fall meldete die Ärztin eine Patientin nach der zwölften Schwangerschaftswoche zum Abort an. Der medikamentöse Abbruch wurde schliesslich durch die Beschwerdeführerin selbst vorgenommen. Wie das Bundesgericht in seinem Urteil schreibt, war der Grund für den Abort das Geschlecht des Fötus‘.

Die Gynäkologin verstiess zudem gegen das Verbot der Selbstmedikation. Auch nahm sie invasive Behandlungen vor, obwohl ihr das die Behörden aufgrund vorangegangener Komplikationen bei mehreren Patientinnen aufgrund von Sorgfaltspflichtsverletzungen untersagt worden war. (Urteil 2C_523/2014 vom 18.03.2015)

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