Der Aargauer Regierungsrat hält am Prinzip fest, dass sich Mittelschullehrer wie die übrigen Kantonsangestellte nicht in den Grossen Rat wählen lassen können. Der Grundsatz der personellen Gewaltentrennung solle strikt eingehalten werden.
Es gehe darum, Interessenkollisionen zu verhindern, teilte der Regierungsrat am Freitag in seiner Stellungnahme zu einem Vorstoss der Fraktion CVP-BDP im Grossen Rat mit. Die bestehende Regelung für Mittelschullehrer sei keine unverhältnismässige Beschränkung der politischen Rechte.
Gemäss Kantonsverfassung kann im Aargau dem Grossen Rat nicht angehören, wer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des kantonalen Rechts steht. Die Mittelschullehrer werden im Aargau direkt von den Schulleitungen der kantonalen Schulen angestellt.
Der Kanton beruft die Schulleitungen. Somit seien Mittelschullehrer „unzweifelhaft Angestellte des Kantons“, hält der Regierungsrat fest. Es gebe keine Pläne, die Unvereinbarkeitsregeln zu lockern.
Anders ist die Ausgangslage bei den Volksschullehrern. Sie können sich ins Parlament wählen lassen. Die Volksschullehrer sind Angestellte der Gemeinden. Der Kanton regelt einzig das Anstellungsverhältnis.
Aargau hat strenge Regeln
Von den 19 Deutschschweizer Kantonen schliessen deren sieben die kantonalen Verwaltungsangestellten gänzlich oder grundsätzlich von der Wählbarkeit in das Kantonsparlament aus (Aargau, Bern, Graubünden, Obwalden, Solothurn, Thurgau, Uri).
Was die Lehrpersonen an kantonalen Schulen betrifft, sehen vier Kantone eine gänzliche oder grundsätzliche Unvereinbarkeit mit der Zugehörigkeit zum Parlament vor (Aargau, Graubünden, Thurgau, Uri), wie aus der Stellungnahme des Regierungsrates hervorgeht.