Der 23-jährige Mörder, der aus der psychiatrischen Klinik Königsfelden geflohen war, muss in fürsorgerischer Unterbringung bleiben. Das Bundesgericht hat eine Beschwerde des Aargauers abgewiesen.
Er habe keine Krankheitseinsicht, kooperiere nicht und sei eine konkrete Gefahr für Dritte. Momentan ist er wegen seiner Flucht in U-Haft.
Der junge Mann war nach der Flucht Ende Mai in Deutschland festgenommen worden. Die dortigen Behörden lieferten ihn am 12. Juli in die Schweiz aus, wo eine Strafuntersuchung wegen Sachbeschädigung eingeleitet worden war.
Das Bundesgericht hat nun über die Rechtmässigkeit der Weiterführung der fürsorgerischen Unterbringung entschieden. Dies geht aus dem am Mittwoch publizierten Urteil hervor.
Es hält fest, dass der Mann an einer qualifizierten Persönlichkeitsstörung mit schizoiden, dissozialen und narzisstischen Anteilen leidet. Diese sei grundsätzlich therapierbar. Da er jedoch keine Krankheitseinsicht habe und nicht kooperieren wolle, hätten die psychischen Probleme bislang nicht behandelt werden können.
Weil ausserdem eine konkrete Gefahr für Leib und Leben Dritter besteht, ist gemäss Bundesgericht eine stationäre Therapie unabdingbar.
Grenze des Jugendstrafrechts
Der Mann hatte 2009 als 16-Jähriger im Tessin eine junge Frau erschlagen. Das Jugendgericht Baden verurteilte ihn 2013 wegen Mordes zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe – die Maximalstrafe im Jugendstrafrecht. Es wurde zudem eine therapeutische Massnahme angeordnet.
Weil gemäss damals geltendem Recht die jugendstrafrechtlichen Massnahmen mit Vollendung des 22. Lebensjahres enden (heute 25. Lebensjahr), beantragte die Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau 2015 eine fürsorgerische Unterbringung.
Gegen die Mutter des jungen Mannes läuft derzeit eine Strafuntersuchung. Sie soll ihm bei der Flucht nach Deutschland geholfen haben. (Urteil 5A_228/2016 vom 11.07.2016)