Aargauer müssen sich an Spitex-Pflegekosten finanziell beteiligen

Im Kanton Aargau müssen Patientinnen und Patienten ab dem kommenden Jahr bis zu 20 Prozent der Kosten für die spitalexterne Krankenpflege (Spitex) selbst bezahlen. Das vom Volk im September in einer Referendumsabstimmung gutgeheissene Pflegegesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

Im Kanton Aargau müssen Patientinnen und Patienten ab dem kommenden Jahr bis zu 20 Prozent der Kosten für die spitalexterne Krankenpflege (Spitex) selbst bezahlen. Das vom Volk im September in einer Referendumsabstimmung gutgeheissene Pflegegesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

Die Kostenbeteiligung beträgt pro Tag maximal 15,95 Franken, wie aus der am Mittwoch veröffentlichten Verordnung zum kantonalen Pflegegesetz hervorgeht. Pro Monat müssen die betroffenen Spitex-Patienten demnach bis zu 500 Franken aus der eigenen Tasche bezahlen.

Wer sich heute im Aargau zu Hause von der Spitex betreuen lässt, muss sich nicht direkt an diesen Kosten beteiligen. Der Grosse Rat wollte dies ändern. Im September hiess das Volk das Pflegegesetz mit 92’200 Ja- zu 48’732 Nein-Stimmen gut.

Ein politisch neutrales Komitee von Betroffenen hatte gegen das Gesetz das Referendum ergriffen. Strittig war einzig die Kostenbeteiligung gewesen.

Erneute Abstimmung 2013

Über die Beteiligung an den Spitexkosten wird das Volk im kommenden Jahr erneut entscheiden. Die SP reichte im August die Volksinitiative „Bezahlbare Pflege für alle“ ein. Das Begehren will die Kostenbeteiligung wieder aus dem Gesetz streichen.

Das Pflegegesetz legt auch die Restkosten im Rahmen der kantonalen Tarifordnung fest und schafft die Möglichkeit, Taxen zu limitieren, die vom branchen- oder ortsüblichen Niveau abweichen.

Neu die sind die Pflegeheime verpflichtet, sich über die Rechtmässigkeit und Wirtschaftlichkeit der im Jahr 2011 erhobenen Tarife und Taxen auszuweisen.

Die vom Regierungsrat beschlossene Pflegeverordnung regelt unter anderem die Details der Bewilligungspflicht und des Bewilligungsverfahrens von Leistungserbringern der stationären Langzeitpflege.

Geregelt sind ferner die Pflegeheimliste, die Hilfe und Pflege zu Hause sowie die Qualitätssicherung für die ambulanten und stationären Leistungserbringer.

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