Aargauer Obergericht muss Revisionsgesuch eines Autofahrers prüfen

Das Bundesgericht hat das Aargauer Obergericht gerüffelt. Die Richter in Aarau müssen das Revisionsgesuch eines Autofahrers prüfen. Der Lenker war wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel gebüsst worden. Der Drogenschnelltest waren jedoch offenbar unzuverlässig.

Das Bundesgericht hat das Aargauer Obergericht gerüffelt. Die Richter in Aarau müssen das Revisionsgesuch eines Autofahrers prüfen. Der Lenker war wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel gebüsst worden. Der Drogenschnelltest waren jedoch offenbar unzuverlässig.

Das Obergericht habe Bundesrecht verletzt, weil es nicht auf das Revisionsgesuch eingetreten sei, heisst es im am Mittwoch veröffentlichten Entscheid des Bundesgerichtes. Das Gesuch sei nicht rechtsmissbräuchlich.

Das Obergericht müsse prüfen, ob die vom Mann vorgebrachte Tatsache, nämlich die Unzuverlässigkeit des Drogenschnelltestes, und die eingereichten Beweismittel tatsächlich neu und erheblich seien.

Im Juli 2011 hatte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau den Autolenker wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit 200 Franken gebüsst. Der Schnelltest hatte den Konsum von Opiaten (Heroin) angezeigt. Der Lenker bestritt dies stets. Er verzichtet jedoch darauf, Einspruch gegen den Strafbefehl zu erheben.

Zeitungsausschnitte und Antwort der Regierung

Im vergangenen Juni reichte der Lenker beim Aargauer Obergericht ein Revisionsgesuch ein. Er begründete das Gesuch damit, dass er nun erfahren habe, dass der verwendete Drogenschnelltest unzuverlässig gewesen sei.

Die Schnelltest würden eine nicht unerhebliche Fehlerquote aufweisen. Sie seien alleine, ohne zusätzliche Blut- oder Urintests, nicht geeignet, den Drogenkonsum zu beweisen.

Der Mann legte seinem Revisionsgesuch neben Zeitungsberichten auch die Interpellation eines Grossrates und die Antwort des Regierungsrates bei. Das seien neuen Erkenntnisse und daher müsse sein Fall neu beurteilt werden – auch wenn die Einsprachefrist gegen den Strafbefehl längst abgelaufen sei. (6B-864/2014 vom 16. Januar 2015).

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