Die Aargauer Regierung hat für das Jahr 2012 einen Tarif für die stationäre Spitalbehandlung in der Klinik Hirslanden Aarau beschlossen, ohne vorher ein Benchmarking gemacht zu haben. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Entscheid des Regierungsrats deshalb aufgehoben und die Sache zurückgewiesen.
Die Exekutive muss nun die Grundlagen für eine Tariffestsetzung schaffen. Dafür muss sie ein Benchmarking machen, also einen Vergleich der Tarife von einer ausgewählten Anzahl von Spitälern.
Dieses Vorgehen erachtet das Bundesverwaltungsgericht für eine Übergangszeit als zulässig. Derzeit fehlen ausreichende und vergleichbare Zahlen für ein präzises Benchmarking. Ein solches ist seit der Umstellung der Spitalfinanzierung seit Anfang 2012 notwendig. Seither werden Fallkostenpauschalen abgegolten und nicht mehr die Kosten jedes Einzelfalls.
Bereits das Bundesamt für Gesundheit und die Preisüberwachung hatten die Aargauer Regierung in ihren Stellungnahmen auf deren falsche Berechnungsart hingewiesen: Die Wirtschaftlichkeitsprüfung für die Tariffestsetzung darf nicht darin bestehen, dass lediglich die effektiven Kosten eines Spitals berücksichtigt werden.
Gegen den vom Regierungsrat festgesetzten Tarif von 9864 Franken für die stationäre Spitalbehandlung hatten die Klinik Hirslanden und die 47 durch die tarifsuisse vertretenen Krankenkassen Beschwerde eingelegt.
Die Klinik Hirslanden hatte kürzlich vor Bundesverwaltungsgericht bereits im Tarifverfahren mit den Krankenversicherern Assura und Supra Recht bekommen. (Urteil C-4190/2013 und C-4275/2013 vom 25.11.2014)