Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Beschwerde der Hirslanden Klinik Aarau gegen die Nichtgenehmigung des Tarifvertrags für das Jahr 2012 mit den Versicherungen Assura und Supra gutgeheissen. Der Regierungsrat ist bei seinem Entscheid von falschen Grundsätzen ausgegangen.
Er legte im Juni 2013 einen für die Tarifparteien anwendbaren Basisfallwert von 9864 Franken fest. Die Versicherungen und die Hirslanden Klinik hatten in ihrem Tarifvertrag einen Basisfallwert von 10’150 Franken vorgesehen und dem Regierungsrat zur Genehmigung vorgelegt.
Dieser begründete seine Ablehnung des Vertrags damit, dass der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit eingehalten werden müsse und dass der Tarif höchstens die transparent ausgewiesenen Kosten der Leistung decken dürfe.
Die Hirslanden Klinik bemängelt in ihrer Beschwerde, dass der Regierungsrat kein Benchmarking vorgenommen hat. Dies ist ein Vergleich von Spitälern, der die Grundlage für den Basisfallwert liefern soll. Notwendig geworden ist das Benchmarking aufgrund des Wechsels in der Spitalfinanzierung im Jahr 2012 zu den Fallpauschalen.
Fehlende Daten
Bisher sind breit angelegte Vergleiche von Betrieben wegen unzureichender und nicht vergleichbarer Daten nicht möglich. Für die Übergangsphase erachtet das Bundesverwaltungsgericht deshalb die Orientierung an festgesetzten und genehmigten Tarifen anderer Spitäler als zulässig.
Weil der Regierungsrat kein Benchmarking durchgeführt hat, ist der Sachverhalt gemäss Bundesverwaltungsgericht nicht vollständig abgeklärt worden. Es hat den Beschluss der Regierung deshalb aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Prüfung an sie zurückgewiesen. (Urteil C-4461/2013 vom 10.11.2014)