Der Aargauer Regierungsrat will die Kürzung und Einstellung von Sozialhilfeleistungen präziser regeln. An der Praxis im Alltag wird sich kaum viel ändern: Sowohl die Kürzung der materiellen Hilfe als auch die Leistungseinstellung sind bereits unter geltendem Recht möglich.
Die Teilrevision des kantonalen Sozialhilfe- und Präventionsgesetzes sei «bloss Abbild der geltenden Praxis» und bringe folglich «keine Verschärfung der Rechtslage» mit sich. Das schreibt der Regierungsrat in Entwurf, den er am Freitag in die Anhörung schickte.
Die Revision bringt vor allem mehr Klarheit und den Gemeinden mehr Rechtssicherheit. Das Gesetz sieht ein dreistufiges Vorgehen vor. Die Gewährung von materieller Hilfe soll mit Auflagen und Weisungen verbunden werden können. Wenn der Sozialhilfebezüger die Auflagen und Weisungen nicht befolgt, so soll eine Kürzung der materiellen Hilfe zulässig sein.
Als härteste Sanktion sollen in bestimmten Fällen – bei weiter andauernder Pflichtverletzung – die Leistungskürzung unter die Existenzsicherung und auch die gänzliche Leistungseinstellung möglich sein.
Letztes Druckmittel: Einstellung der Sozialhilfe
Für diesen Fall müsse der Sozialhilfebezüger «in schwerwiegender Weise den Auflagen und Weisungen zuwiderhandeln», heisst es in der Vorlage: «Die unterstützte Person muss durch die Zuwiderhandlung von Auflagen und Weisungen eine Notlage bewusst und willentlich herbeiführen oder aufrecht erhalten und dabei gleichzeitig beabsichtigen, in den Genuss von materieller Hilfe zu gelangen.»
Der Entwurf sieht vor, dass sich die Sozialhilfebezüger unter anderem darum bemühen, eine zumutbare Arbeit zu finden oder eine zugewiesene Arbeit annehmen. Sie sollen auch an Bildung- und Beschäftigungsprogrammen teilnehmen sowie vollständige und wahrheitsgemässe Auskünfte geben. Zudem sollen sie auch ihr Vermögen verwerten müssen.
Parlament macht Druck
Mit diesem Konzept setzt der Regierungsrat eine vom Grossen Rat im August 2013 überwiesene CVP-Motion um. Das Parlament forderte unter dem Eindruck eines renitenten Sozialhilfebezügers in Berikon AG, dass die Gemeinden klare Regeln erhalten. Der Grosse Rat hatte jedoch den von der SVP geforderten Austritt aus der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) abgelehnt.
Der Regierungsrat will mit der Teilrevision des Gesetzes auch die Rückerstattungspflicht von Sozialhilfeleistungen auf Drittpersonen ausdehnen. Bezogene Sozialhilfeleistungen müssen im Aargau grundsätzlich zurückbezahlt werden.
Neu sollen auch Drittpersonen in die Pflicht genommen werden, wenn sie Geld aus Leistungen der zweiten Säule (Pensionskasse) und der dritten Säule (freie Selbstvorsorge) des verstorbenen Sozialhilfebezügers erhalten. Im geltenden Recht beschränkt sich diese Rückerstattung auf die Erben im Umfang der erhaltenen Erbschaft.
Die Parteien und Verbände haben nun bis zum 18. September Zeit, Stellung zum Entwurf des Regierungsrates zu nehmen. Nach der Beratung des Gesetzesrevision im Grossen Rat sollen die neuen Regeln 2018 in Kraft treten.