Aargauer Spitaltarife widersprechen laut Gericht Bundesrecht

Das vom Aargauer Parlament beschlossene kantonale Spitalgesetz verletzt bei den Spitaltarifen das Bundesrecht. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in einem von der Hirslanden Klinik Aarau angestrengten Beschwerdeverfahren entschieden. Der Kanton muss mehr Wettbewerb zulassen.

Das vom Aargauer Parlament beschlossene kantonale Spitalgesetz verletzt bei den Spitaltarifen das Bundesrecht. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in einem von der Hirslanden Klinik Aarau angestrengten Beschwerdeverfahren entschieden. Der Kanton muss mehr Wettbewerb zulassen.

Das Krankenversicherungsgesetz des Bundes schreibe keinen einheitlichen Basisfallpreis für alle Spitäler innerhalb eines Kantons fest, stellt das Bundesverwaltungsgericht in seinen Ausführungen fest. Das Gericht veröffentlichte das Urteil am Freitag auf seiner Website.

Das Gesetz lasse vielmehr auch mehrere Tarifverträge pro Leistungserbringer zu. Das Ziel sei, dass der Wettbewerb die Tarife über die Jahre angleichen werde. Das neue Aargauer Spitalgesetz schreibt jedoch vor, dass alle Spitäler im Kanton mit dem gleichen Basispreis abrechnen müssen.

Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde der Hirslanden Klinik Aarau gegen den Regierungsrat und die Helsana Versicherungen sowie gegen weitere Versicherungen gut. Das Gericht hob den angefochtenen Beschluss des Regierungsrates auf. Dieser muss nun über die Bücher.

Regierungsrat legte tieferen Tarif fest

Die Hirslanden Klinik hatte sich 2012 mit Krankenkassen auf einen Tarif für die stationäre Spitalbehandlung geeinigt. Der Regierungsrat kritisierte den Tarif als zu hoch und legte selbst einen Tarif fest.

Pro Leistungserbringer könne nur ein Basisfallwert genehmigt werden, machte der Regierungsrat geltend. Der Regierungsrat setzte einen um 1176 Franken tieferen Tarif von 8974 Franken fest.

Die rechtlichen Probleme bei den Spitaltarifen im Aargau zeichneten sich ab. Im November 2012 liess der Regierungsrat prüfen, ob das Spitalgesetz mit dem Bundesrecht im Einklang stehe. Das Gutachten kam zum Schluss, dass ein gleicher Basispreis für die Aargauer Akutspitäler anwendbar sei.

Ein Gutachten des Kantonsspitals Aarau und der Helsana Versicherung stellte jedoch fest, dass der Grundsatz «innerkantonal gleicher Preis für gleiche Leistung» bundesrechtswidrig sei.

Nächster Artikel