Der Kanton Aargau soll künftig einen tieferen Beitrag für seine Angestellten an die Aargauische Pensionskasse (APK) bezahlen. Eine Kommission des Grossen Rates will den Anteil von derzeit 60 Prozent auf rund 56,4 Prozent senken. Damit stellt sich die Kommission gegen den Regierungsrat.
Die Arbeitnehmer – Staatsangestellte und Lehrpersonen – würden demnach 43,6 Prozent des versicherten Lohnes in die APK bezahlen. Derzeit beträgt der Anteil 40 Prozent.
Die Arbeitnehmer sollen den zusätzlichen Sparbeitrag von 1,5 Prozent, der wegen der Senkung des Umwandlungssatzes ab 2014 notwendig wird, selbst bezahlen. Das entschied die Kommission für allgemeine Verwaltung mit Stichentscheid des Kommissionspräsidenten.
Wie die Kommission am Montag weiter mitteilte, soll der Grosse Rat und die Delegiertenversammlung der APK je die Hälfte des Vorstandes der Pensionskasse wählen. Der Regierungsrat hatte vorgeschlagen, dass er und die Delegiertenversammlung den Vorstand wählen.
Über die umstrittene Revision des Pensionskassendekretes wird der Grosse Rat im November entscheiden.
Der Regierungsrat möchte mit der Revision sicherstellen, dass die Staatsangestellten und Lehrpersonen eine Altersrente von 60 Prozent des letzten versicherten Lohnes erhalten. Daher sollen unter anderem die Beiträge für die berufliche Vorsorge angepasst werden.
Rentenkürzungen für Angestellte
Ohne eine Änderung des Dekretes über die Pensionskasse wird das Leistungsziel von derzeit 65 Prozent des versicherten Lohns für die Staatsangestellten und die Lehrpersonen künftig nur noch 56,5 Prozent betragen. Damit würden die Renten gemäss Regierungsrat künftig um bis zu 13 Prozent tiefer ausfallen.
Die APK senkt per 1. Januar 2014 den Umwandlungssatz für neue Renten von heute 6,8 Prozent auf 5,9 Prozent. Damit werden gemäss APK die längere Lebenserwartung und die tieferen Renditen der Anlagen berücksichtigt.
Der Regierungsrat rechnet damit, dass diese Anpassungen die Staatskasse pro Jahr rund 4,64 Millionen Franken kosten werden. Die vorberatende Kommission will jedoch, dass die Revision beim Kanton zu keinen zusätzlichen Kosten führen.