Aargauer Verwaltungsgericht rüffelt Stadtrat von Aarau

In einem Rechtsstreit um Mitspracherechte der Bevölkerung hat das Aargauer Verwaltungsgericht den Stadtrat von Aarau gerüffelt. Der Stadtrat hätte die einzelnen Strassenbaukredite beim Torfeld dem Volk zum Entscheid vorlegen müssen. Der Einwohnerrat hatte die Kredite bewilligt.

In einem Rechtsstreit um Mitspracherechte der Bevölkerung hat das Aargauer Verwaltungsgericht den Stadtrat von Aarau gerüffelt. Der Stadtrat hätte die einzelnen Strassenbaukredite beim Torfeld dem Volk zum Entscheid vorlegen müssen. Der Einwohnerrat hatte die Kredite bewilligt.

Das Verwaltungsgericht gab einem privaten Beschwerdeführer weitgehend recht. Es verzichtete jedoch darauf, nachträglich eine Volksabstimmung anzuordnen, wie aus den Erwägungen des am Donnerstag publik geworden Urteils hervorgeht. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann beim Bundesgericht angefochten werden.

Laut Verwaltungsgericht kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Stadtrat im Nachgang zu diesem Urteil einen neuen Kreditantrag an den Einwohnerrat stellen will oder dass der Einwohnerrat auf seine Beschlüsse zurückzukommen beabsichtigt. Das Verwaltungsgericht lässt es indes offen, ob ein erneuter Antrag aus rechtlichen Gründen überhaupt möglich wäre.

Ein Projekt, drei Kredite

Im Zentrum des Rechtsstreits stehen drei einzelne Baukredite für die Zufahrtsstrassen zum geplanten Stadion «Torfeld Süd» in Aarau. Der Einwohnerrat hatte die drei Kredite im Januar 2013 auf Antrag des Stadtrates in einzelnen Entscheiden bewilligt – obwohl die drei Strassenstücke eigentlich ein gesamtes Strassenprojekt bilden.

Konkret geht es 1,5 Millionen Franken für die «Industriestrasse Nord» und um 2,5 Millionen Franken für die «Industriestrasse Ost». Hinzu kommt noch ein Kostenanteil von 2,9 Millionen Franken für die Verbindungsspange Buchs Nord.

Der Beschwerdeführer forderte, dass alle drei Kredite dem obligatorischen Referendum unterstellt werden müssen. Das Volk sollte also zwingend über die Kredite an der Urne abstimmen können.

Gegen «Zerstückelung»

Nach dem Grundsatz der Einheit der Materie darf ein Gegenstand, der ein Ganzes bildet, nicht künstlich in Teilstücke aufgeteilt werden, welche je einzeln dem Referendum nicht unterstehen – mit dem Ziel, den Gegenstand dem Referendum zu entziehen, wie das Verwaltungsgericht weiter ausführt. Es spricht von einem «Zerstückelungsverbot».

«Es ist somit unzulässig, die in der Verfassung für das Referendum gegen Kreditbeschlüsse festgesetzten Grenzen durch Aufteilung zusammengehörender Vorlagen zu umgehen.» Der Grund sei, dass die Stimmberechtigten in der Lage sein müssten, die Tragweite eines Projekts in seiner Gesamtheit zu überblicken.

Nur so können sich die Stimmberechtigten gemäss Verwaltungsgericht ein Urteil darüber bilden, ob sie das Bauvorhaben als wünschbar erachten.

Die Grösse der Industriestrasse mache klar, dass die Sanierung und der Ausbau nur eines Teils der Strasse für sich allein keinen Sinn mache. Es handle sich um ein «einheitliches Bauvorhaben», obwohl es verschiedene Bauherrschaften, Kostenteiler und unterschiedliche Bewilligungsverfahren gebe.

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