Ab 1. Juni wird es enger auf Velo-Wegen

Die Velos erhalten neue Begleitung auf den Fahrradstreifen: Stehroller und schmale Velo-Rikschas mit elektrischem Hilfsmotor dürfen künftig auf Velowegen fahren.

Buben fahren auf Segways im Jungfraupark in Interlaken (Archiv) (Bild: sda)

Die Velos erhalten neue Begleitung auf den Fahrradstreifen: Stehroller und schmale Velo-Rikschas mit elektrischem Hilfsmotor dürfen künftig auf Velowegen fahren.

Stehroller und schmale Velo-Rikschas mit elektrischem Hilfsmotor dürfen künftig auf Velowegen fahren. Der Bundesrat hat entschieden, Stehroller vollständig und Rikschas teilweise den langsamen E-Bikes gleichzustellen.

Rikschas dürfen allerdings nur auf Velowegen fahren, wenn sie nicht breiter sind als ein Meter. Gefahren werden dürfen Rikschas erst ab 16 Jahren – und es braucht einen Ausweis: entweder einen Motorradausweis, den Ausweis B für Personenwagen oder den Ausweis F (bis 45 km/h).

Stehroller wie beispielsweise Segways und andere selbstbalancierende Fahrzeuge dürfen künftig mit dem «Töffliausweis» ab 14 Jahren gefahren werden. Ab 16 Jahren ist kein Ausweis mehr nötig. Bei den Verkehrsregeln wird der Stehroller dem Velo gleichgestellt.

Für Stehroller und Rikschas gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h. Wird zusätzlich zum Motor in die Pedale getreten, darf eine Geschwindigkeit von 25 km/h erreicht werden.

Trottoirs bleiben tabu

In der Anhörung hatte sich der Verband Fussverkehr Schweiz gegen die Änderungen gewehrt. Er befürchtete, dass die Fussgänger in jenen Fussgängerzonen und auf jenen Trottoirs, die auch für Velos freigegeben sind, «noch mehr in Bedrängnis geraten». Der Verband erachtet es zudem grundsätzlich als «Fehler», dass Stehroller in der Schweiz zugelassen wurden.

Der Verkehrs-Club der Schweiz (VCS) sprach sich zwar dafür aus, dass Stehroller und Velo-Rikschas mit Elektromotor auf den Velowegen verkehren dürfen – von Fussgängerzonen müssten sie aber ferngehalten werden.

Der Bundesrat hat nun entschieden, dass nur behinderte Personen Elektro-Stehroller auf Trottoirs und anderen Fussgängerflächen nutzen dürfen. Für alle Anderen ist dies verboten. Die gleiche Regelung gilt neu auch für motorisierte Rollstühle.

Neue Verkehrsmittel

In den vergangenen Jahren seien immer mehr elektrisch angetriebene Motorfahrzeuge in Verkehr gesetzt worden, die sich nur schwer in eine der bestehenden Fahrzeugkategorien einteilen liessen, begründet das Bundesamt für Strassen die Verordnungsänderungen. Die Verkehrsregeln und die Bestimmungen zum Führerausweis würden den Fahrzeugen heute nicht gerecht. Das Parlament hatte mit einer Motion dem Bundesrat den Auftrag erteilt, die Situation zu verbessern.

Bei den E-Bikes hat der Bundesrat bereits früher gehandelt. Diese sind bei den Verkehrsregeln vollständig den Velos gleichgestellt, sofern sie mit Tretunterstützung höchstens 25 km/h schnell fahren.

Die Verordnungsänderungen treten am 1. Juni in Kraft.

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