Absenzeneintrag: Lehrer blitzt vor Kantonsgericht Baselland ab

Wenn eine Schulleitung einen Absenzeneintrag eines Klassenlehrers entschärft, kann sich dieser nicht zur Wehr setzen: Das ist das Ergebnis eines Entscheids des Kantonsgerichts Baselland. Das Gericht wies am Mittwoch die Beschwerde des Lehrers ab.

Wenn eine Schulleitung einen Absenzeneintrag eines Klassenlehrers entschärft, kann sich dieser nicht zur Wehr setzen: Das ist das Ergebnis eines Entscheids des Kantonsgerichts Baselland. Das Gericht wies am Mittwoch die Beschwerde des Lehrers ab.

Der Streit betraf zwei Absenzen einer Schülerin am Gymnasium Liestal. Die Schulleitung hatte deren Klassenlehrer angewiesen, die von ihm als unentschuldigt eingetragenen Abwesenheiten in entschuldigte umzuwandeln, nachdem die Schülerin nachträglich Arztzeugnisse eingereicht hatte. Laut dem Lehrer meldete sich ausserdem ein Anwalt der Familie bei der Schule.

Der Lehrer weigerte sich jedoch, worauf die Schulleitung die Änderung selbst vornahm. Das ging dem Lehrer zu weit: Er gelangte mit einer Beschwerde an den Schulrat und danach an die Regierung. Der Schulrat trat darauf aber nicht ein, und die Regierung wies die Beschwerde ab, worauf der Lehrer den Fall ans Kantonsgericht zog.

Strittige Anfechtung

Die öffentliche Urteilsberatung des Kantonsgerichts drehte sich nun aber nicht um den Absenzeneintrag selbst. Vielmehr wollte der Lehrer einen Entscheid des Schulrats in der Sache selbst, wozu das Kantonsgericht den Nichteintretensentscheid des Schulrats aufheben sollte.

Das Gericht entschied nun aber mit Mehrheitsentscheid gegen den Lehrer. Die Absenzenkontrolle zähle zwar zur Kompetenz des Klassenlehrers, hiess es unter anderem. Die Schulleitung könne als vorgesetzte Instanz jedoch betriebliche Dienstanweisungen erteilen, solange sie nicht in grundlegende Rechte oder Pflichten des Lehrers eingreift. Dies sei nicht anfechtbar.

Laut dem vorsitzenden Richter ist die Absenzenkontrolle nach dem Gesetz keine ausschliessliche Kompetenz des Lehrers. In solchen Fällen könnten Unterstellte aber nicht Anweisungen vorgesetzter Stellen anfechten, sonst würde die Verwaltung lahmgelegt.

Anders sah dies lediglich einer der fünf Richter des Gremiums: Die Absenzenkontrolle sei eine Kernkompetenz des Klassenlehrers, und wenn die Schulleitung ohne weiteres eingreifen könne, würden damit dessen Qualifikation in Frage gestellt. Eingriffe seien nicht einfach als Dienstanweisung zu sehen, sondern müssten überprüfbar sein.

Mit seinem Gegenantrag blieb der Richter jedoch allein. Dem Lehrer wurden zudem die Kosten von 1400 Franken auferlegt.

Kritik an Urteil

Der Lehrer kritisierte nach dem Urteil den Entscheid als «Freipass für Schulleitungen»; sie könnten die Lehrer übergehen, wenn nicht deren Anstellungsbedingungen betroffen seien, und müssten dies auch nicht begründen. Die Autorität der Lehrer und Lehrerinnen würden so nicht gestärkt.

Da der Fall die Kompetenzaufteilung zwischen Lehrerschaft und Schulleitungen betrifft, wird der Klassenlehrer im Rechtsstreit vom Lehrerverein Baselland unterstützt. Über einen allfälligen Weiterzug sei noch nicht gesprochen worden, sagte der Lehrer; zunächst werden die schriftliche Urteilsbegründung abgewartet.

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