Abzocker-Initiative als internationaler Sonderfall

Die Annahme der Abzocker-Initiative würde die Schweiz gesellschaftsrechtlich isolieren und ihr Standortnachteile einbringen. Zu diesem Schluss kommt Wirtschaftsrechtsprofessor Peter V. Kunz, der im Auftrag von economiesuisse ein Gutachten erstellt hat.

Beim Gegenvorschlag hätte eine Abstimmung über die Vergütungen nur konsultativen Charakter (Symbolbild) (Bild: sda)

Die Annahme der Abzocker-Initiative würde die Schweiz gesellschaftsrechtlich isolieren und ihr Standortnachteile einbringen. Zu diesem Schluss kommt Wirtschaftsrechtsprofessor Peter V. Kunz, der im Auftrag von economiesuisse ein Gutachten erstellt hat.

„Die Abzocker-Initiative ist eine globale Skurrilität“, sagte Kunz am Freitag vor den Medien in Bern. Sie habe sich nicht an internationalen Trends orientiert. Mit dem indirekten Gegenvorschlag würde die Schweiz dagegen Regeln erhalten, die in etwa dem internationalen Standard entsprächen.

Kunz hat die Abzocker-Initiative und den indirekten Gegenvorschlag mit den geltenden Regeln in anderen Ländern verglichen, vorab mit jenen in den USA, Grossbritannien, der EU, Deutschland und Österreich. Der Vergleich widerlege die Behauptung der Initianten, dass das Volksbegehren im internationalen Trend liege, schreibt Kunz in seiner rund 90-seitigen Studie.

Keine Abstimmungen über Lohnsummen

Zwar haben Aktionäre laut Kunz in den letzten Jahren auch in anderen Ländern mehr Mitsprache erhalten. Dabei gehe es in aller Regel aber um konsultative und nicht verbindliche Abstimmungen, schreibt der Experte. Ausserdem stimmten die Aktionäre in anderen Ländern einzig über die Vergütungssysteme ab.

Die Abzocker-Initiative verlangt, dass die Aktionäre über die Gesamtsumme der Vergütungen des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung abstimmen. Beim indirekten Gegenvorschlag hätte die Abstimmung über die Vergütungen der Geschäftsleitung konsultativen und nicht bindenden Charakter.

Zu wenig Handlungsspielraum

Ein Sonderfall sind laut Kunz auch die drakonischen Strafbestimmungen, welche die Initiative vorsieht. Abgesehen von den USA gebe es in keinem Staat eine vergleichbare Regelung, sagte Kunz. Die USA wiederum hätten ein grundlegend anderes Strafrechtsverständnis, das nicht als Vorbild für die Schweiz dienen könne.

Weiter erweist sich die Abzocker-Initiative aus Sicht von Kunz im internationalen Vergleich als zu starr. Die meisten Aktienrechtsordnungen liessen den Unternehmen und den Aktionären einen grossen Handlungsspielraum, schreibt Kunz. So seien beispielsweise bei Abgangsentschädigungen keine Verbote, sondern Restriktionen vorgesehen.

Abschreckend für ausländische Unternehmen

Die Abzocker-Initiative erscheine auf den ersten Blick sympathisch, räumt der Experte ein. Doch diese Sympathien und die Antipathien gegen die „Millionärs-Abzocker“ dürften nicht ausschlaggebend sein, wenn es um den Standort Schweiz gehe. Das Gesellschaftsrecht sei ein massgeblicher Faktor für die Standortwahl einer Unternehmung.

Ob Schweizer Unternehmen bei einer Annahme der Initiative abwandern würden, lässt sich laut Kunz nicht abschätzen. Fest steht für ihn aber, dass die strikten Regeln ausländische Unternehmen abschrecken würden.

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