Ärzte dürfen grosszügige Geschenke von Patienten annehmen

Eine schlafmittelabhängige Frau hat ihrem Hausarzt Grundeigentum im Wert von 2 Millionen Franken übertragen. Ihr später eingesetzter Vormund hat vor Gericht gefordert, den Vertrag für ungültig zu erklären. Das Bundesgericht hat diesen nun aber für rechtens erklärt.

Bundesgericht stützt Entscheide der Vorinstanzen (Archiv) (Bild: sda)

Eine schlafmittelabhängige Frau hat ihrem Hausarzt Grundeigentum im Wert von 2 Millionen Franken übertragen. Ihr später eingesetzter Vormund hat vor Gericht gefordert, den Vertrag für ungültig zu erklären. Das Bundesgericht hat diesen nun aber für rechtens erklärt.

Weder das Bezirksgericht noch das Kantonsgericht des Kantons Luzern folgten dem Antrag des Vormunds, das Grundstück wieder auf sein Mündel zu übertragen. Der Vertrag war im April 2008 öffentlich beurkundet worden, und als Gegenleistung für das Grundeigentum wurde ein Betrag von 540’000 Franken vereinbart. Ende Oktober 2009 gelangte die Frau, nunmehr vertreten durch ihren Vormund, an des Bezirksgericht.

Das Bundesgericht stützt die Entscheide der Vorinstanzen. Der Vertrag sei weder sittenwidrig noch verstosse er gegen die Standesordnung des Ärzteverbands FMH.

Nachschub gesichert

Zwar vermag das Bundesgericht zumindest in «theoretischer Hinsicht» der Argumentation der Frau folgen, dass sie wegen ihrer Schlafmittelabhängikeit den Nachschub habe sicherstellen wollen und somit über die Zuwendung nicht frei entschieden habe. Dafür bestehen jedoch keine gesicherten Grundlagen.

Das Bundesgericht verneint auch einen Verstoss gegen die Standesordnung. Diese sieht zwar vor, dass Ärzte von Patienten keine Geschenke annehmen dürfen, die ihre ärztlichen Entscheidungen beeinflussen können und das übliche Mass einer kleinen Anerkennung übersteigen.

Das persönlich nahe Verhältnis zwischen dem begünstigten Arzt und seiner Patientin bestand jedoch bereits vor der ärztlichen Betreuung. (Urteil 4A_3/2014 vom 09.04.2014)

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