Anbieter von Risikoaktivitäten müssen ab Anfang 2014 strengere Regeln befolgen. Der Bundesrat setzt auf diesen Zeitpunkt das neue Gesetz und die dazugehörige Verordnung in Kraft. Der grossen Kritik zur Umsetzung trug die Regierung nach eigenen Angaben Rechnung.
Der Bundesrat verabschiedete am Freitag die Ausführungsverordnung, wie das Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) mitteilte. Die Reaktionen auf den Entwurf der Verordnung waren kontrovers ausgefallen. Das Gesetz hatte das Parlament bereits vor zwei Jahren gutgeheissen.
Namentlich präzisierte die Regierung nun, wann ein Anbieter gewerbsmässig handelt und damit eine Bewilligung braucht. Als gewerbsmässiger Anbieter soll gelten, wer mit Aktivitäten jährlich mehr als 2300 Franken Einkommen erzielt.
In der Anhörung waren Befürchtungen laut geworden, dass auch Wanderungen von Schulklassen mit Begleitperson oder gewisse Jugendlager bewilligungspflichtig werden könnten. Dem ist nun nicht so.
Anlehnung an SAC-Schwierigkeitsgrade
Eine Bewilligung benötigen dagegen unter anderem Anbieter von Canyoning, Riverrafting, Bungee-Jumping, Hochtouren oder Ski- und Snowboardtouren oberhalb der Waldgrenze. Teilweise ist eine Bewilligungspflicht aber erst bei Angeboten mit erhöhtem Schwierigkeitsgrad nötig. Für die Abgrenzung lehnt sich der Bundesrat an den Klassierungen des Schweizer Alpen-Clubs (SAC) an.
Aufgelistet werden in der Verordnung auch die Anforderungen für eine Bewilligung als Bergführer, Kletterlehrer, Schneesportlehrer und Wanderleiter sowie welche Aktivitäten Personen mit diesen Bewilligungen durchführen dürfen.
Auf Kritik gestossen war in der Vernehmlassung auch die Regelung für ausländische Anbieter. Der Bundesrat hat nun die Anforderungen deutlich verschärft, ab wann diese eine Bewilligung benötigen. Bewilligungspflichtig sind sie ab einer Tätigkeit von 10 Tagen pro Jahr. Im Entwurf war noch die Rede von 90 Tagen gewesen, was vor allem die Bergführer in der Vernehmlassung kritisiert hatten.
Neues Verzeichnis
Künftig wird der Bund zudem ein Verzeichnis führen, in dem die Anbieter mit Bewilligung einsehbar sind. Die Anbieter müssen weiter über eine Berufshaftpflichtversicherung in der Höhe von 5 Millionen Franken verfügen.
Wegen der umfangreichen Korrekturen an der Verordnung tritt die Gesetzgebung erst 2014 und nicht schon früher in Kraft. Die Kantone sprachen sich ebenfalls für die spätere Einführung aus.
Das Gesetz zu den Risikoaktivitäten geht auf den Canyoning-Unfall im Berner Oberländer Saxetbach 1999 zurück. Beim Vorfall starben 21 Menschen, zum grössten Teil handelte es sich um Touristen aus Australien.