Im Fall einer Asylnotlage soll die Armee die zivilen Behörden unterstützen können. Der Bundesrat hat am Mittwoch das Verteidigungsdepartement beauftragt, die nötigen Massnahmen zu treffen. Einen Einsatz würde der Bundesrat anordnen.
Zurzeit sehe er keinen Bedarf, schreibt der Bundesrat in einer Mitteilung. Mit seinen Beschlüssen vom Mittwoch stelle er aber sicher, dass er einen Armeeeinsatz wenn nötig rasch anordnen könne. Die Beschlüsse des Bundesrates basieren auf dem Notfallplan, auf die sich Bund, Kantone, Städte und Gemeinden vergangene Woche geeinigt hatten.
Ein Armeeeinsatz wäre gemäss diesem Plan nötig, wenn innert weniger Tage 30’000 Asylsuchende in die Schweiz kämen. Bei 10’000 Asylgesuchen innerhalb von 30 Tagen oder je 10’000 während dreier aufeinanderfolgender Monate käme ein Armeeeinsatz dann in Frage, wenn erschwerende Faktoren hinzukämen, zum Beispiel eine Terrorbedrohung.
Der Bundesrat weist darauf hin, dass solche Situationen bisher nie eingetreten sind, auch nicht während der Kosovokrise. Im März des laufenden Jahres wurden knapp 2000 Asylgesuche verzeichnet.
Zivile Behörden erteilen Auftrag
Ein Assistenzdienst der Armee für das Grenzwachkorps (GWK) würde sich auf das Militärgesetz stützen. Zuständig für das Aufgebot und die Zuweisung der Truppen an die zivilen Behörden ist der Bundesrat. Werden mehr als 2000 Armeeangehörige aufgeboten oder dauert der Einsatz länger als drei Wochen, muss das Parlament den Einsatz in der nächsten Session genehmigen.
Die Modalitäten eines Einsatzes der Armee regelt die Verordnung über den Truppeneinsatz für den Grenzpolizeidienst von 1997. Gemäss dieser erteilen die zivilen Behörden der Armee den Auftrag, legen die Befugnisse fest und regeln auch die Frage, ob es dazu die Waffe braucht.
Überwachung der Landesgrenze
Die Truppe darf nur für Aufgaben eingesetzt werden, für die sie ausgebildet worden ist und für die sie über eine zweckmässige Ausrüstung verfügt. Rekruten dürfen nicht eingesetzt werden. Die Einsatzverantwortung obliegt in jedem Fall den zivilen Behörden.
Der militärische Vorgesetzte führt die Truppe in der Regel im Einsatz. Abweichungen von diesen Vorgaben würden im Auftrag geregelt. Möglich ist gemäss der Verordnung ein Einsatz zur Überwachung der Landesgrenze, zum Schutz von Grenzwachtbeamten und Polizisten sowie «weitere Aufgaben vergleichbarer Art».
Sanität, Logistik und Transport
Über einen solchen Assistenzdienst zugunsten des GWK hinaus könnte die Armee zum Beispiel auch das Staatssekretariat für Migration (SEM) oder die Gesundheitsbehörden unterstützen, etwa in den Bereichen Sanität, Logistik und Transport. Grundsätzlich hätten die Bedürfnisse von Armee und Bevölkerungsschutz gegenüber denjenigen des Asylwesens Vorrang, hält der Bundesrat fest.
Das Verteidigungsdepartement (VBS) muss dafür sorgen, dass bei Bedarf 2000 Armeeangehörige für einen Assistenzdienst zur Verfügung stehen. Aus diesem Grund sind bereits Wiederholungskurse verschoben worden. Im Falle eines schwerwiegenden Ereignisses soll ein zusätzliches Bataillon (rund 700 Armeeangehörige) aufgeboten werden können.
Berufspersonal frei machen
Weiter wird das VBS ermächtigt, mit den zuständigen Polizeikorps Kontakt aufzunehmen im Hinblick auf einen allfälligen Einsatz von Milizsoldaten zum Schutz ausländischer diplomatischer Vertretungen. Damit könnte bei Bedarf Berufspersonal für einen Einsatz zugunsten des Grenzwachtkorpos frei gemacht werden.
Das VBS unterstützt das Staatssekretariat für Migration laut der Mitteilung zudem bei der Suche und Bereitstellung von Unterkunftsplätzen. Gemäss der Notfallplanung stellt der Bund dauerhaft 6000 Plätze bereit. Im Szenario mit 30’000 Grenzübertritten innerhalb weniger Tage müsste er bis zu 9000 Plätze bereitstellen. Derzeit stehen rund 4600 Plätze zur Verfügung.