Arzt wegen Sterbehilfe in zweiter Instanz freigesprochen

In einem viel beachteten Gerichtsfall zu Sterbehilfe ist ein Neuenburger Arzt in zweiter Instanz freigesprochen worden. Er hatte einem 89-jährigen Patienten eine tödliche Substanz verschrieben, ohne dessen Gesundheitszustand persönlich untersucht zu haben.

Das Logo von Exit International (Symbolbild) (Bild: sda)

In einem viel beachteten Gerichtsfall zu Sterbehilfe ist ein Neuenburger Arzt in zweiter Instanz freigesprochen worden. Er hatte einem 89-jährigen Patienten eine tödliche Substanz verschrieben, ohne dessen Gesundheitszustand persönlich untersucht zu haben.

Der Arzt behandelte einen 89-jährigen Patienten, der seine Krankheit nicht mehr ertrug, seine Lebenssituation als unerträglich erachtete und bereits einen Suizidversuch begangen hatte.

Der Patient hatte mit der Sterbehilfeorganisation Exit gesprochen und eine Erklärung unterzeichnet, dass er seinem Leben ein Ende setzen wolle. Der Arzt verschrieb ihm darauf 15 Gramm einer todbringenden Substanz.

Das erstinstanzliche Gericht entschied, dass der Arzt gegen das Gesetz verstiess, weil Medikamente nur dann verschrieben werden dürfen, wenn der Gesundheitszustand des Patienten bekannt ist. In diesem Fall konnte sich der Arzt jedoch einzig auf die Krankheitsgeschichte stützen. Der Patient verweigerte jegliche Untersuchung.

Der Staatsanwalt hatte eine symbolische Busse gefordert. Ihm ging es darum, eine Linie zu ziehen und den künftigen Rahmen für Ärzte festlegen. Weil es sich um einen Präzedenzfall handelt, findet das Urteil auch in anderen Kantonen Beachtung.

Urteil noch nicht rechtskräftig

Das Strafgericht Littoral und Val-de-Travers hatte den Arzt im Juli 2013 zu einer Busse von 500 Franken verurteilt. Der Arzt zog das Urteil ans Neuenburger Kantonsgericht weiter, welches seine Beschwerde nun guthiess und den Arzt freisprach.

Nach Ansicht des Kantonsgerichtes erhob der Arzt den Gesundheitszustand des Patienten ausreichend. Die Staatsanwalt kann das Urteil innert 30 Tagen vor dem Bundesgericht anfechten.

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