Asbestklage wegen Urteils des Europäischen Gerichtshofs sistiert

Das Bundesgericht will abwarten, bis das schweizerische Verjährungsrecht bezüglich Personenschäden geändert ist, bevor es eine Beschwerde von Erben eines Asbestopfers behandelt.

Logo der Eternit AG auf der Arbeitsjacke eines Angestellten (Bild: sda)

Das Bundesgericht will abwarten, bis das schweizerische Verjährungsrecht bezüglich Personenschäden geändert ist, bevor es eine Beschwerde von Erben eines Asbestopfers behandelt.

Das Obergericht des Kantons Glarus hatte im Oktober 2013 die Klage von zwei Erben gegen die Eternit AG, Stephan und Thomas Schmidheiny, und die SBB wegen absoluter Verjährung abgewiesen.

Die Erben fordern 110’000 Franken nebst Zins als Genugtuung. Ihr Erblasser war als Kind und Jugendlicher bis zum Jahr 1972 Asbest-Immissionen aus dem benachbarten Fabrikationsgelände ausgesetzt gewesen. Sie gehen davon aus, dass die Gesundheitsschäden ihres Vorfahren davon stammen.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat im März die Verjährungsfrist in der Schweiz von zehn Jahren gerügt. Den Betroffenen wird damit die Beurteilung ihres Falles durch ein Gericht verunmöglicht, da die Gesundheitsschäden erst lange Zeit nach der Asbestexposition auftreten.

Der Bundesrat hat im vergangenen November eine Botschaft für eine Verbesserung und Vereinfachung des Verjährungsrechts verabschiedet. Damit sollen zukünftige Opfer von Spätfolgen ihre Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche durchsetzen können.

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