Das Bundesgericht hat die Aargauer Justiz im Fall eines Asylbewerbers kritisiert, der vom Bezirksgericht Laufenburg wegen versuchter Vergewaltigung zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Der Mann sass acht Wochen widerrechtlich in Sicherheitshaft.
Der laut Anklageschrift 19-jährige Mann aus dem Sudan ist seit dem 29. Juni auf freiem Fuss. Einen Tag zuvor hatte das Bezirksgericht Laufenburg gegen den Asylsuchenden eine bedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten wegen versuchter Vergewaltigung ausgesprochen.
Gemäss Urteil hatte er am 22. Januar in der kantonalen Asylunterkunft in Laufenburg versucht, eine 37-jährige Betreuerin sexuell zu missbrauchen.
Der Staatsanwalt hatte eine teilbedingte Freiheitsstrafe von zwei Jahren gefordert. Das Asylgesuch des jungen Sudanesen ist abgelehnt worden. Er erhielt einen Wegweisungsentscheid.
Das Bundesgericht musste sich mit einem Nebenaspekt des Falls beschäftigen: Es ging um die Frage, ob die von den Aargauer Gerichten angeordnete Untersuchungs- beziehungsweise Sicherheitshaft gegen den Mann korrekt gewesen war.
Sicherheitshaft war rechtswidrig
Der Anwalt des Mannes wehrte sich mit einer Beschwerde gegen die vom Obergericht bestätigte Sicherheitshaft. Die Lausanner Richter gaben dem Verteidiger Recht.
Das Bundesgericht bemängelte, dass die Strafverfolgungsbehörden zwischen Haft und Ersatzmassnahme (Unterbringung in Asylunterkunft) hin und her gewechselt hätten.
Der Entscheid des Obergerichts verstösst gemäss Bundesgericht gegen Bundesrecht. Die Beschwerde sei begründet. Die Sicherheitshaft von acht Wochen (3. Mai bis 28. Juni) sei rechtswidrig gewesen. (Urteil 1B_216/2016 vom 05.07.2016)