Ausländer verlieren ihre Niederlassungsbewilligung nicht, wenn sie den Behörden Kinder aus einer ausserehelichen Beziehung verschweigen. Das hat das Bundesgericht entschieden und das Walliser Kantonsgericht im Fall eines Mazedoniers zurückgepfiffen.
Das Bundesgericht hat einen Entscheid der Walliser Behörden aufgehoben, mit welchem einem Mazedonier die Niederlassungsbewilligung entzogen werden sollte. Er hatte dem Amt nicht mitgeteilt, dass er in seinem Heimatland einen Sohn hat.
Im Juli 2000, gut ein halbes Jahr vor der Geburt des Kindes, heiratete der Mann eine Schweizerin. Dadurch erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz.
Im August 2011 wurde die Ehe geschieden. Etwas mehr als ein Jahr später heiratete der Mazedonier die Mutter seines Sohnes, die im September 2010 ein zweites gemeinsames Kind geboren hatte.
Aufgrund des Antrags auf Familiennachzug im März 2013 erfuhren die Walliser Behörden von den beiden Kindern des Mazedoniers. Darauf basierend entzogen sie ihm die Aufenthaltsbewilligung.
Wichtige Info verschwiegen
Sie begründeten den Entscheid damit, dass der Mazedonier im Bewilligungsverfahren wesentliche Tatsachen verschwiegen habe. Als solche gelten auch Fakten, die auf eine Scheinehe schliessen lassen.
Das Kantonsgericht des Kantons Wallis bestätigte 2015 das Vorgehen der Behörden. Das Bundesgericht hat nun aber die Beschwerde des Mazedoniers gegen das Urteil gutgeheissen.
Es hält fest, dass ausländische Personen die Behörden nicht von sich aus über die Existenz von Kindern informieren müssen, die aus einer anderen Verbindung stammen als derjenigen, auf die sich die Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung stützt.
Wie das Bundesgericht in seinem Urteil festhält, muss eine entsprechende Frage präzise gestellt werden. Ansonsten stelle das Verschweigen von Kindern aus einer anderen Verbindung keinen Grund für den Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung dar. (Urteil 2C_706/2015 vom 24.05.2016)