Nach Kritik hat die baselstädtische Regierung ihre Verordnung zur Vergabe von Swisslos-Geldern präzisiert, wie sie am Dienstag mitteilte. Zuwendungen an gewinnorientierte Unternehmen bleiben auch künftig möglich, dies aber unter «engen Voraussetzungen». Die Aufsichtsbehörde hegt Zweifel.
Die Regierung hatte die Verordnung zur Vergabe von Swisslos-Geldern im August 2014 totalrevidiert. Dabei hatte sie unter anderem mit der Einführung einer zweiten Kategorie namens «Schwerpunkt-Projekte» die Möglichkeit geschaffen, auch kommerzielle Anlässe zu unterstützen. In dieser neuen Kategorie liegen die Swisslos-Beiträge in der Regel über 100’000 Franken.
In der Folge mehrte sich Kritik, die Gross-Vergaben an Kommerzielle widersprächen der bundesrechtlichen Bedingung der Gemeinnützigkeit. Nun betont die Regierung, die Einhaltung übergeordneten Rechts sei nie in Frage gestellt gewesen. «Wegen der Unklarheiten» nehme sie jetzt dennoch eine Präzisierung vor.
Die umstrittene Formulierung des einschlägigen Pargraphen 5 von 2014 lautete: «…wobei auch Beiträge an gewinnorientierte Institutionen als gemeinnützig gelten, wenn die Unterstützung eines Projekts im Interesse der Allgemeinheit liegt.» Dieser Begriff des Allgemeininteresses wurde nun herausgestrichen.
Neu heisst es: «Beiträge an gewinnorientierte Institutionen sind ausnahmsweise möglich, wenn sichergestellt ist, dass die Zuwendungen ausschliesslich gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken dienen.» Alte wie neue Fassung beziehen sich zudem auf den Paragraphen 2, der «Beiträge ausschliesslich für gemeinnützige oder wohltätige Zwecke im sozialen, kulturellen oder sportlichen Bereich» zulässt.
Comlot zweifelt weiter
Die Aufsichtsbehörde Comlot bleibt skeptisch. Zwar habe man den neuen Passus für rechtskonform befunden, «wir haben allerdings auch klargestellt, dass ein ausschliesslich gemeinnütziger Zweck aus unserer Sicht kaum zu erreichen ist, wenn ein gewinnorientiertes Unternehmen mit Lotteriegeldern unterstützt wird», sagt Comlot-Direktor Manuel Richard.
Richard fasst zusammen: «Die neue Bestimmung ist bundesrechtskonform – ob die gestützt auf diese Bestimmung ausgerichteten künftigen Vergabe-Entscheide bundesrechtskonform sein werden, muss im jeweiligen Einzelfall beurteilt werden.»