Der Tamile, der 2013 unmittelbar nach seiner Abschiebung nach Sri Lanka verhaftet worden war, ist zurück in der Schweiz. Die Wiedereinreise des 35-jährigen war von Nichtregierungsorganisationen gefordert worden.
Der Tamile sei am Samstag in der Schweiz angekommen, teilte die Gesellschaft für bedrohte Völker am Montag mit. Damit ist der Mann wieder mit seiner Frau und seinen Kindern vereint, die sich bereits in der Schweiz aufhielten.
Der 35-Jährige war im August 2013 zusammen mit seiner schwangeren Frau und seinen Kindern in seine Heimat ausgeschafft worden, weil die Schweizer Behörden der Ansicht waren, er sei in Sri Lanka nicht gefährdet. Er wurde jedoch gleich am Flughafen von Colombo verhaftet. Gemäss seinem Anwalt wurde der Mann während der Haft gefoltert.
Die Schweizer Behörden gestanden danach ein, dass das individuelle Risiko einer Gefährdung nicht richtig eingeschätzt worden sei. Ein externer Bericht hielt fest, dass das zuständige Staatssekretariat für Migration (SEM) bei diesem Fall zu wenig in die Tiefe gegangen sei und notwendige Abklärungen unterlassen habe. Die Frau und die Kinder des Inhaftierten kehrten im Oktober 2013 zurück in die Schweiz und erhielten Asyl.
Temporärer Rückschaffungsstopp
Vor wenigen Wochen wurde der Tamile nun aus dem Umerziehungslager in Sri Lanka entlassen. Weil das Staatssekretariat für Migration nicht bereit war, den Mann nach der Haftentlassung sofort in die Schweiz einreisen zu lassen, reichte sein Anwalt eine Aufsichtsbeschwerde gegen SEM-Direktor Mario Gattiker ein.
Gemäss Angaben des Staatssekretariats sollte der Mann nach der Freilassung auf der Schweizer Botschaft in Colombo über dessen frühere Tätigkeit für die Tamil-Tiger-Rebellen befragt werden. Erst danach entscheide man über das Wiedereinreise-Gesuch.
Nach der Verhaftung des Tamilen im Jahr 2013 hatte das SEM seine Praxis geändert, abgewiesene Tamilen wurden danach nicht mehr nach Sri Lanka zurückgeschafft. Im Mai 2014 hob der Bund dann den Vollzugsstopp wieder auf, seither erachtet das SEM den Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka «als grundsätzlich zulässig».