Auslieferung des FIFA-Funktionärs Rafael Esquivel ist rechtmässig

Die Auslieferung des FIFA-Funktionärs Rafael Esquivel an die USA ist zulässig. Das Bundesstrafgericht hat eine Beschwerde des Venezolaners abgewiesen. In den USA droht Esquivel eine lange Gefängnisstrafe. Es ist nicht das erste Mal, dass er vor Gericht abblitzt.

Dem venezolanischen FIFA-Funktionär Rafael Esquivel wird vorgeworfen, an einem internationalen Bestechungskomplott beteiligt gewesen zu sein (Archivbild). (Bild: sda)

Die Auslieferung des FIFA-Funktionärs Rafael Esquivel an die USA ist zulässig. Das Bundesstrafgericht hat eine Beschwerde des Venezolaners abgewiesen. In den USA droht Esquivel eine lange Gefängnisstrafe. Es ist nicht das erste Mal, dass er vor Gericht abblitzt.

Der spanisch-venezolanische Doppelbürger Esquivel war vergangenen Mai zusammen mit weiteren sechs FIFA-Funktionären in Zürich festgenommen worden. Ende September bewilligte das Bundesamt für Justiz (BJ) seine Auslieferung an die USA.

Nun hat das Bundesstrafgericht eine Beschwerde von Esquivel gegen die Auslieferung abgewiesen. Diese sei in allen Punkten als unbegründet abzuweisen, heisst es im am Freitag publizierten Urteil. Esquivel kann das Urteil noch ans Bundesgericht weiterziehen.

Teil eines Bestechungskomplotts

Vor der amerikanischen Justiz muss sich Rafael Esquivel wegen Korruption verantworten. Ihm droht eine Gefängnisstrafe von bis zu 20 Jahren.

Esquivel wird vorgeworfen, als Präsident des venezolanischen Fussballverbandes und ab 2014 zudem als Vizepräsident des Exekutivkomitees des Südamerikanischen Fussball-Kontinentalverbands (Conmebol) an einem internationalen Bestechungskomplott beteiligt gewesen zu sein. Dieses soll insbesondere in Zusammenhang mit dem Verkauf von Vermarktungsrechten für die Copa America stehen.

Für Esquivel ist es nicht die erste Niederlage vor Bundesstrafgericht. Das Gericht hatte in den letzten Monaten bereits zwei Haftentlassungsgesuche des FIFA-Funktionärs abgewiesen. Bei Esquivel sei von einer hohen Fluchtgefahr auszugehen, befanden die Richter. (Urteil RR.2015.280 vom 28.01.2016)

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