Ausschaffungshäftling kommt wegen untätiger Behörden frei

Das Bundesgericht mahnt den Bund und die Kantone bei Ausschaffungen zur Eile. Im Kanton Bern muss ein abgewiesener Asylbewerber unverzüglich aus der Haft entlassen werden, weil die Behörden bei der Vorbereitung seiner Rückführung zu lange untätig geblieben sind.

Ein Ausschaffungshäftling wird zum Flugzeug begleitet (Archiv) (Bild: sda)

Das Bundesgericht mahnt den Bund und die Kantone bei Ausschaffungen zur Eile. Im Kanton Bern muss ein abgewiesener Asylbewerber unverzüglich aus der Haft entlassen werden, weil die Behörden bei der Vorbereitung seiner Rückführung zu lange untätig geblieben sind.

Der Mann hatte 2012 als angeblicher Libyer um Asyl ersucht. Wegen falscher Angaben trat das Bundesamt für Migration (BFM) auf das Gesuch des mutmasslichen Tunesiers vor einen Jahr gar nicht erst ein. Er tauchte in der Folge unter, bis er im vergangenen Februar im bernischen Lyss verhaftet und in Ausschaffungshaft gesetzt wurde.

Beschleunigungsgebot verletzt

Das Berner Zwangsmassnahmengericht verlängerte die Haft mehrfach. Das Bundesgericht hat die Beschwerde des Mannes nun gutgeheissen und seine unverzügliche Freilassung angeordnet. Gemäss Urteil haben die Migrationsbehörden des Kantons Bern und des Bundes die Rückführung zu langsam vorangetrieben und so das Beschleunigungsgebot verletzt.

Zu beanstanden ist laut Gericht zunächst, dass erst ein Monat nach der Verhaftung ein Ausreisegespräch mit dem Mann geführt wurde, obwohl er gut französisch spricht. Dass dabei gemäss dem Berner Migrationsdienst die Rekrutierung eines Dolmetschers «einige Zeit» in Anspruch genommen habe, sei nicht nachvollziehbar.

Fehlende Mitwirkung ändert nichts

Im Übrigen habe sich im Ausreisegespräch ohnehin nur bestätigt, was der Befragte schon immer erklärt habe, dass er nämlich nicht freiwillig ausreisen werde. Weiter hätten die kantonalen Behörden erst am 28. März und damit ebenfalls erst über einen Monat nach der Inhaftierung beim Bund um Unterstützung beim Vollzug ersucht.

Dabei sei von Anfang an bekannt gewesen, dass diese Massnahme für die Ausschaffung am erfolgversprechendsten erscheine und unfreiwillige Rückführungen nach Tunesien zeitintensiv seien. Das BFM seinerseits habe Tunesien wegen der Identitätsabklärung erst am 22. Mai kontaktiert.

Der Betroffene habe sich somit drei Monate in Haft befunden, bevor die naheliegendste Massnahme ergriffen worden sei. Seine fehlende Kooperation ändere nichts daran, dass die Behörden nicht so lange hätten untätig bleiben dürfen. Auch ohne Mitwirkung müsse versucht werden, rasch die Identität festzustellen und Papiere zu beschaffen.

Als Kleindealer aktiv

Solche Verletzungen des Beschleunigungsgebot müssen laut Gericht in der Regel zu einer Haftentlassung führen, selbst wenn von der Person ein gewisses Sicherheitsrisiko ausgeht. Keine Rolle spiele deshalb, dass der Beschwerdeführer mehrfach in der Drogenszene aufgegriffen worden sei und als Kleindealer mit Cannabis gehandelt habe.

Ohnehin stelle dies keine qualifizierte Gefahr für die Öffentlichkeit dar und genüge auf jeden Fall nicht, um über die von den Behörden zu verantwortenden Verzögerungen hinwegzusehen. Diesen bleibe es im übrigen unbenommen, gegen den Mann eine Ein- oder Ausgrenzung anzuordnen. (Urteil 2C_598/2013 vom 22. Juli 2013; BGE-Publikation)

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