Die Drohung der Durchsetzungsinitiaive wirkt: Bei der Umsetzung der Ausschaffungsinitiative will die Staatspolitische Kommission des Nationalrats (SPK) rechtsstaatliche Grundsätze preisgeben, um eine erneute Abstimmung zu vermeiden.
Anders als vom Bundesrat vorgeschlagen, hat sich die SPK mit 17 zu 7 Stimmen für eine wortgetreue Umsetzung ausgesprochen, wie Kommissionspräsidentin Cesla Amarelle (SP/VD) vor den Bundeshausmedien sagte.
Mit der Revision des Strafgesetzbuchs, wie es die SPK vorschlägt, würde der Automatismus der Ausschaffungsinitiative auch im Gesetz verankert. Den Umstände des Einzelfalls könnte bei Ausschaffungen nicht mehr Rechnung getragen, der Verfassungsgrundsatz der Verhältnismässigkeit würde nicht mehr berücksichtigt werden.
Im Grundsatz hatte sich die SPK bereits letzten Oktober für dieses Vorgehen entschieden. Sie will vermeiden, dass im Wahljahr 2015 über die Durchsetzungsinitiative abgestimmt wird, mit der die SVP ihrer Ausschaffungsinitiative Nachachtung verschaffen will.
Initiativ-Text als Vorlage
Bei deren Umsetzung stützt sich die Kommission direkt auf den Text der Durchsetzungsinitiative. Diese listet detailliert auf, bei welchen Delikten ein Ausländer oder eine Ausländerin die Schweiz verlassen muss. Wiederholungstäter werden bereits bei leichteren Delikten wie einfacher Körperverletzung oder Einbruchdiebstahl ausgeschafft. Ebenfalls im Katalog aufgeführt ist der Missbrauch von Sozialhilfe und -versicherungen.
Richter oder Staatsanwälte müssen den Landesverweis neben der Strafe automatisch aussprechen, sofern die Verurteilten in ihrem Heimatstaat nicht verfolgt werden oder ihnen Folter droht. Mit dieser Umsetzung weicht die SPK fundamental vom Vorschlag des Bundesrats ab.
Dieser hatte eine aus seiner Sicht vermittelnde Lösung vorgelegt, angesiedelt zwischen den Initianten und jenen, welche auf die Einhaltung der Menschenrechte pochen: Gemäss Entwurf des Bundesrats ist im Normalfall eine Mindeststrafe von 6 Monaten nötig für einen Landesverweis von 5 bis 15 Jahren oder im Wiederholungsfall 20 Jahren. Diese Regelung soll Ausschaffungen wegen Bagatelldelikten verhindern.
Volkswillen gegen Verhältnismässigkeit
Nach Ansicht der Kommissionsmehrheit entspricht dies aber dem abgelehnten Gegenvorschlag zur Ausschaffungsinitiative. «Wir haben den Volkswillen zu respektieren», sagte Ruth Hubel (CVP/AG). SP und Grüne hatten sich in der Kommission dagegen ausgesprochen, dass Richter auf das «sehr wichtige rechtsstaatliche Instrument der Verhältnismässigkeit» verzichten müssen, wie Silvia Schenker (SP/BS) sagte.
Beim Verhältnis zum Völkerrecht weicht die Kommission jedoch von der Durchsetzungsinitiative ab. Diese verlangt, dass die Regeln für die Ausschaffung dem nicht zwingenden Völkerrecht vorgehen sollen. Das hätte insbesondere zur Folge, dass das von der EMRK garantierte Recht auf Familienleben beim Entscheid über die Ausschaffung nicht berücksichtigt werden könnte.
Mit dieser Lösung hofft die Kommission, eine Abstimmung über die Durchsetzungsinitiative verhindern zu können. Deren Anliegen wäre mit der Umsetzung der Ausschaffungsinitiative erfüllt, sagte Amarelle. SVP-Vertreter André Bugnon (VD) machte am Freitag noch keinerlei Versprechen: Über einen Rückzug könne erst nach der Beratung in den Räten entschieden werden, sagte er.
Teilweise Ungültigkeit
Bei der Durchsetzungsinitiative hingegen hat sich die Kommission dem Bundesrat angeschlossen und empfiehlt, diese teilweise ungültig zu erklären. Grund ist, dass der Verfassungstext den Umfang des zwingenden Völkerrechts definiert, was nicht in der Kompetenz der Schweiz liegt. Die Initiative selbst empfiehlt die Kommission mit 17 zu 7 Stimmen bei 1 Enthaltung zur Ablehnung.
Das neue Ausländer- und Integrationsgesetz hat die SPK einstimmig an den Bundesrat zurückgewiesen. Der Ständerat hatte der Vorlage, mit welcher die Integration von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz gefördert werden soll, in der Wintersession gutgeheissen. Nach der Abstimmung vom Sonntag mache die Arbeit an dem Entwurf keinen Sinn mehr, sagte Kommissionspräsidentin Amarelle.