Die Vignette muss direkt auf die Windschutzscheibe aufgeklebt werden, alles andere ist Manipulation. Das Bundesgericht hat ein Urteil gegen einen Autofahrer bestätigt, der die Vignette auf eine Folie aufgeklebt hatte. Er bekommt eine bedingte Geldstrafe.
Statt die Autobahnvignette direkt an der Windschutzscheibe zu anzubringen, klebte sie der im Tessin geborene Wahl-Monegasse auf eine Klarsichtfolie. Nachdem er die Folie entlang der Konturen der Vignette sorgfältig abgeschnitten hatte, brachte er sein Werk auf der Scheibe an.
All dies bewerkstelligte er in Frankreich. Er war nämlich mit dem Schiff von Evian (F) in die Schweiz gefahren, hatte dort eine Vignette gekauft und war dann zurückgefahren. Am Grenzübergang in die Schweiz wurde die präparierte Vignette jedoch entdeckt.
Der Mann begründete die Manipulation damit, dass sich die Vignetten schlecht entfernen liessen. Er habe Beschädigungen seines Autos beim späteren Ablösen vermeiden wollen.
Was der Grund für die Bastelei des Autolenkers war, spielt jedoch keine Rolle. Fakt ist, dass die Vignette direkt auf die Scheibe geklebt werden muss – und das wusste der Mann.
Alles andere ist nicht zulässig und fällt unter den Straftatbestand der Verfälschung amtlicher Wertzeichen. Ein solches ist die Vignette nämlich, ebenso wie zum Beispiel eine Briefmarke.
Die bedingte Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu 100 Franken hat das Bundesgericht ebenso wie die Qualifikation des Delikts bestätigt. Zudem muss der Autolenker die Gerichtskosten von 2000 Franken tragen. (Urteil 6B_974/2014 vom 03.07.2015)