Die Vorsorgestiftung AXA darf die Pensionskassenausweise von Versicherten künftig nicht mehr unverschlossen an die Arbeitgeberfirmen schicken. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Eidg. Datenschützer Recht gegeben.
Die AXA hatte die Ausweise bisher unverschlossen an die jeweiligen Arbeitgeberfirmen geschickt, damit sie betriebsintern an die betroffenen Personen verteilt werden. Den Ausweisen kann unter anderem entnommen werden, ob Pensionskassenguthaben für den Erwerb von Wohneigentum vorbezogen wurde.
Persönliche Daten
Weiter enthalten sie Hinweise zu Veränderungen des Guthabens wegen einer Ehescheidung und zu temporären Erwerbsunfähigkeiten. Der Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftrage (EDÖB) Hanspeter Thür wurde von Bürgern auf die Praxis der AXA aufmerksam gemacht und erliess eine Empfehlung.
Darin forderte Thür, die Pensionskassenausweise künftig so zu versenden, dass diese direkt und ausschliesslich an die versicherten Personen gelangen würden. Das Eidg. Departement des Innern kam später zum Schluss, dass das bisherige Vorgehen der AXA nicht zu beanstanden sei.
Thür gelangte dagegen ans Bundesverwaltungsgericht. Er verlangte dabei nur noch eine Zustellungsart, mit der sichergestellt werden kann, dass die Arbeitgeber vom Inhalt der Ausweise keine Kenntnis erhalten. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem EDÖB mit einem für die ganze Branche gültigen Entscheid nun Recht gegeben.
Laut den Richtern in Bern müssen die Ausweise entweder direkt an die Versicherten geschickt oder dann zumindest in einem verschlossenen und mit „Vertraulich“ gekennzeichneten Couvert an die Arbeitgeber zur Weiterleitung versendet werden. Der Entscheid kann noch ans Bundesgericht weitergezogen werden.
Schweigepflicht verletzt
Laut Gericht erfolgt die Weitergabe der auf den Ausweisen enthaltenen Angaben der Versicherten an deren Arbeitgeber durch die AXA ohne gesetzliche Grundlage und in Verletzung der Schweigepflicht. Die Arbeitgeber würden die Daten für ihre Aufgaben im Rahmen der beruflichen Vorsorge objektiv auch nicht benötigen. AXA trotzdem froh
Die bisherige Zustellungspraxis verstosse zudem gegen den Grundsatz der Datensicherheit. Das umstrittene Vorgehen verletze somit mehrere wichtige Grundsätze des Datenschutzes und führe zu einer rechtswidrigen Persönlichkeitsverletzung der Betroffenen.