Das Bundesamt für Kommunikation (Bakom) will vom Bundesgericht wissen, wie es das Urteil zur Rückerstattung der Mehrwertsteuer auf der Empfangsgebühr umsetzen soll. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich zu grundsätzlichen Fragen nicht geäussert.
Beim Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von Ende Januar ging es um die Klage eines einzelnen Gebührenzahlenden. Dieser forderte die Rückerstattung der von ihm von 2007 bis 2011 bezahlten Mehrwertsteuer im Umfang von total 45.35 Franken plus Zinsen.
Das Bakom zieht das Urteil ans Bundesgericht weiter, wie die «NZZ am Sonntag» und der «SonntagsBlick» vermeldeten. Die Beschwerde sei vergangene Woche eingereicht worden, sagte Bakom-Sprecherin Caroline Sauser auf Anfrage. Das Bakom kritisiert, dass sich das Gericht «zu den Auswirkungen auf andere Gebührenzahlende und zu den Modalitäten nicht geäussert hat», wie es auf seiner Webseite heisst.
Derzeit sind vier ähnlich gelagerte Beschwerden beim Bundesverwaltungsgericht hängig. Unter anderem hatten die Stiftung für Konsumentenschutz (SKS) und ihre Partner aus der Romandie und dem Tessin (FRC und ACSI) im Oktober 2015 im Namen von rund 5000 Personen von der Billag die Rückzahlung der Mehrwertsteuer auf den Radio- und Fernsehgebühren seit 2005 zurückgefordert.
Auch sie erhoffen sich klärende Urteile. Gemäss SKS bleibt etwa offen, ob der Rückerstattungsanspruch für alle Gebührenzahler gilt oder nur für jene, die die Beträge zurückfordern.
Weiter bleibt die Frage der Verjährung unbeantwortet. Dies ist insofern relevant, als damit festgelegt wird, für wie viele Jahre der Bund allenfalls die Mehrwertsteuer zurückerstatten muss. Dies wirkt sich auf die Gesamtsumme aus, denn zwischen 1998 und 2014 wurden jährlich zwischen 21 und 33 Millionen Franken an Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt.
Bakom mit Urteilen nicht einverstanden
Die Gerichtsfälle gehen auf einen Grundsatzentscheid des Bundesgerichtes zurück, das im April 2015 entschieden hatte, dass die Radio- und Fernsehgebühr nicht der Mehrwertsteuerpflicht unterliegt. Das Bakom wirft dem Bundesgericht vor, damit «eine neue rechtliche Qualifikation der Empfangsgebühr» vorgenommen und damit eine 40-jährige Rechtsprechung geändert zu haben.
Das Bundesverwaltungsgericht habe sich in seinem Entscheid auf eine Auslegung des Bundesgerichtsurteils abgestützt, «welche das Bakom nicht teilt». Die Behörde war nach der Analyse des Urteils des Bundesgerichts zum Schluss gekommen, dass der Entscheid „eine rückwirkende Rückerstattung der Mehrwertsteuer auf der Empfangsgebühr nicht rechtfertige.
«Diese Fragen sind für die Rechtssicherheit von zentraler grundsätzlicher Bedeutung, weshalb sie durch das Bundesgericht überprüft werden sollen», schreibt das Bakom. Erst wenn das höchstrichterliche Urteil vorliegt, will das Bakom über das weitere Vorgehen entscheiden.
Bis April 2015 hat das Bakom die Mehrwertsteuer mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV abgerechnet. Die 2,5 Prozent Mehrwertsteuer, welche die Radio- und Fernsehkonsumenten auf der Empfangsgebühr bezahlt haben, pro Jahr 11.30 Franken, sind in die Bundeskasse geflossen.