Bankangestellte haben Anrecht auf Kopien von weitergegebenen Daten

Banken, die 2012 Informationen an die USA weitergeleitet haben, müssen den betroffenen Mitarbeitern Kopien der entsprechenden Unterlagen aushändigen. Das Bundesgericht stützt mit diesem Urteil Entscheide des Genfer Kantonsgerichts.

Das Logo der Bank HSBC in Genf (Archiv) (Bild: sda)

Banken, die 2012 Informationen an die USA weitergeleitet haben, müssen den betroffenen Mitarbeitern Kopien der entsprechenden Unterlagen aushändigen. Das Bundesgericht stützt mit diesem Urteil Entscheide des Genfer Kantonsgerichts.

Diverse Schweizer Banken hatten im Rahmen des Steuerstreits mit den USA den dortigen Justizbehörden Namen und weitere Informationen zu aktuellen und ehemaligen Mitarbeitern übermittelt, die Kunden aus den Staaten betreut hatten.

Zwei frühere Mitarbeiter der Bank HSBC verlangten, dass ihnen Kopien der weitergeleiteten Dokumente ausgehändigt werden, die mit ihnen im Zusammenhang stehen. Die Bank gewährte den Ex-Angestellten nur eine Sichtung der Unterlagen vor Ort.

Sowohl das erstinstanzliche Gericht als auch das Kantonsgericht im Kanton Genf verpflichteten die Bank jedoch zur Aushändigung von Unterlagenkopien. Die Beschwerde der Bank gegen das zweitinstanzliche Urteil hat das Bundesgericht nun abgewiesen.

Sorge ums Bankgeheimnis

Die Bank hatte ihre Weigerung damit begründet, dass sie bei einer Herausgabe der kopierten Dokumente die Strafbestimmungen des Bankgeheimnisses verletzen würde.

Das Bundesgericht kam zu einem anderen Schluss: In den Unterlagen seien die Bankkundendaten eingeschwärzt und damit nicht ersichtlich. Zudem hätten auch ehemalige Bankangestellte das Bankgeheimnis zu wahren.

Frühere Angestellte hätten zudem gemäss Datenschutzgesetz einen Anspruch auf die Herausgabe von Informationen, die sie betreffen. Damit können sie gemäss dem Urteil des Bundesgerichts allenfalls Schritte gegen ihre ehemalige Arbeitgeberin unternehmen. Und sie sind für ein mögliches Vorgehen der amerikanischen Justiz gegen sie gewappnet.

Zahlreiche Betroffene

Gemäss Douglas Hornung, Anwalt der beiden ehemaligen HSBC-Mitarbeiter, hat das Urteil Signalwirkung. Er ist davon überzeugt, dass es für viele weitere Personen nützlich sein wird; nicht nur für aktuelle und ehemalige Bankangestellte, sondern auch für Anwälte, Treuhänder und externe Mitarbeitende, deren Daten an die USA weitergeleitet worden sind.

All diese Personen können nun die Herausgabe von Kopien der entsprechenden Dokumente verlangen – mit Ausnahme jener, die ausdrücklich darauf verzichtet haben. Laut Hornung dürften mindestens 40’000 natürliche oder juristische Personen von diesem Bundesgerichtsurteil betroffen sein.

Mit der Weiterleitung von Informationen wird sich auch noch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte befassen müssen: Ein in den USA wohnhafter Schweizer hat im März 2011 eine Beschwerde im Zusammenhang mit einem von ihm nicht deklarierten Konto bei der UBS eingereicht.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte die Weitergabe dieser Information an die USA gutgeheissen. Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Pflicht eines Staates, seine Bürger zu schützen. Er ficht das Recht auf Aushändigung von Informationen an ausländische Staaten an, das eine Verfolgung für Taten zur Folge hat, die in der Schweiz nicht strafbar sind.

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