Banken müssen ihre internen Personendaten auf Verlangen eines Kunden auch dann offen legen, wenn sie ihm damit Munition für eine Schadenersatzklage liefern. Das Bundesgericht hat einen Zürcher Entscheid gegen die Credit Suisse bestätigt.
Das Grundsatzurteil betrifft ein deutsches Ehepaar, das bei der Credit Suisse (CS) Konten und Depots unterhält. 2008 wickelte die CS darüber Optionsgeschäfte ab, die erhebliche Verluste verursachten. Das Paar bestritt danach, die Bank zu dem hochriskanten Handel instruiert oder ermächtigt zu haben.
Ohne Notizen des Kundenberaters
Gestützt auf das Datenschutzgesetz (DSG) verlangten die Ehegatten von der CS Auskunft über sämtliche sie betreffenden bankinternen Personendaten, insbesondere zu ihrem Kundenprofil und zum Anlageziel. Die CS verweigerte die Herausgabe. Das Bezirksgericht Zürich wies die Klage des Paares 2010 ab.
Das Zürcher Obergericht gab ihnen ein Jahr später Recht und wies die CS an, die verlangten Unterlagen herauszurücken, mit Ausnahme interner persönlicher Notizen der Kundenberater. Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Grossbank nun abgewiesen.
Ausnahme Rechtsmissbrauch
Die CS hatte sich auf den Standpunkt gestellt, dass das DSG in Fällen wie dem vorliegenden gar nicht zum Zug komme: Gehe es um die Sammlung von Beweisen für eine geplante Schadenersatzklage, müssten die entsprechenden Regeln des Zivilprozesses zur Anwendung kommen.
Das trifft gemäss Bundesgericht nicht zu. Laut Gericht muss das DSG nur dann in den Hintergrund treten, wenn ein Zivilprozess bereits hängig ist. Allerdings könne die Geltungmachung des Auskunftsrechts nach DSG im Einzelfall rechtsmissbräuchlich sein.
Legitimes Anliegen
Hier gehe es dem Ehepaar aber darum, die Richtigkeit der sie betreffenden Daten zu kontrollieren. Exakt dies wolle das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht ermöglichen. Sogar eine Datenüberprüfung im Hinblick auf einen allfälligen Schadenersatzprozess wäre laut Gericht zulässig.
Rechtsmissbrauch würde nach Ansicht der Richter in Lausanne dagegen wohl dann vorliegen, wenn eine „fishing-expedition“ betrieben würde, also auf gut Glück nach Beweisen geforscht wird.
Gemäss dem Urteil kann die CS auch keine überwiegenden Interessen geltend machen, die ihrer Pflicht zur Herausgabe der internen Kundendaten entgegenstehen würden.