Im Kanton Basel-Landschaft müssen künftig «gravitative» Naturgefahren im Rahmen von Baubewilligungsverfahren berücksichtigt werden. Zudem hat der Baselbieter Landrat am Donnerstag ein entsprechendes Präventionsgesetz verabschiedet.
Mit der Änderung des Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) erhält die seit fünf Jahren vorliegende Naturgefahrenkarte eine rechtliche Wirkung: Sie dient als Grundlage dafür, wo mit Auflagen, wo nur beschränkt und wo gar nicht gebaut werden darf. Damit setzt der Kanton Bundesrecht um.
Entgegen dem Vorschlag der landrätlichen Bau- und Planungskommission hat das Parlament während der ersten Lesung indes entscheiden, dass dabei nur die sogenannten «gravitativen» Naturgefahren Hochwasser, Überschwemmungen, Steinschlag und Erdrutsche einbezogen werden sollen. Nicht berücksichtigt werden meteorologische Naturgefahren wie Sturmwind, Hagel und Schnee.
Der Landrat hat die RBG-Änderung einstimmig verabschiedet. Das für einen Gesetzesänderung ohne Urnengang nötige Vier-Fünftel-Mehr wurde damit erreicht. In der zweiten Lesung nahm der Landrat nur noch eine redaktionelle Änderung vor.
Zur Umsetzung der Gesetzesänderungen ist im Bauinspektorat mehr Personal nötig. Der Landrat hat mit seinem Beschluss einer auf fünf Jahre befristeten Erhöhung um 120 Stellenprozent zugestimmt. Finanziert werden soll diese von der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung. Ausserdem beauftragte das Parlament die Regierung, die Gemeinden über die Änderungen zu informieren.
Änderungen bei Feuerungsanlagen
Die bisher nicht gesetzlich geregelte Prävention gegen Naturgefahren wird im neuen Brand- und Naturgefahrenpräventionsgesetz (BNPG) festgelegt. Der Landrat hat dieses ebenfalls am Donnerstag mit 74 zu einer Stimme bei fünf Enthaltungen verabschiedet.
Im Weiteren wurden mit dem BNPG die Brandschutzvorschriften überarbeitet. Dies wurde nötig, weil sich die technischen und rechtlichen Rahmenbedingungen seit Inkrafttreten des jetzigen Gesetzes im Jahr 1982 massgeblich geändert haben.
Nicht mehr gesetzlich geregelt wird indes das Kaminfegerwesen. Dieses lässt sich gemäss Landratsvorlage mit den Argumenten der Brandsicherheit nicht rechtfertigen. Eigentümer von Feuerungsanlagen werden jedoch verpflichtet, diese regelmässig von Fachpersonen überprüfen zu lassen. Konkret geregelt wird die Sorgfaltspflicht in einem vom Landrat ebenfalls verabschiedeten Dekret.
Ein Antrag eines SP-Landrats, den Kreis der zur Überprüfung zugelassenen Fachpersonen entgegen der Vorlage auf Kaminfegermeister oder Personen mit einer gleichwertigen Ausbildung zu beschränken, scheiterte. Der Landrat lehnte ihn mit 50 zu 22 Stimmen bei neun Enthaltungen ab.