Die Baselbieter Regierung will das Kantonalbankgesetz im Zuge der Einführung eines neuen Gesetzes über die kantonalen Beteiligungen anpassen: Sie will den Bankrat verkleinern und dessen Mitglieder künftig selbst wählen statt durch den Landrat bestimmen zu lassen.
Vorgesehen ist eine Reduktion des Bankrates der Basellandschaftlichen Kantonalbank (BLKB) auf sieben bis neun Mitglieder, wie es in einer Mitteilung vom Mittwoch heisst. Heute besteht das Gremium aus neun bis elf Mitgliedern. Zudem will die Regierung neu das Bankratspräsidium bestimmen und den Geschäftsbericht genehmigen. Das Baselbiet will damit den gleichen Weg bestreiten wie Basel-Stadt.
Mit den Änderungen will die Regierung auch Anliegen der formulierten Gesetzesinitiative «Für einen unabhängigen Bankrat» umsetzen. Diese war Ende 2013 von der Wirtschaftskammer mit 3372 Unterschriften eingereicht worden. Die «Entpolitisierung der Beteiligungen» werde so einen grossen Schritt weitergebracht, heisst es weiter.
Oberaufsicht bleibt beim Landrat
Die Oberaufsicht über die BLKB bleibe jedoch weiterhin beim Landrat. Dessen Finanzkommission werde über den Geschäftsgang und andere wichtige Angelegenheiten vertraulich orientiert.
Gleichzeitig sollen mit der Änderung des Kantonalbankgesetzes Vorgaben des internationalen Regelwerks Basel III umgesetzt werden. Dieses regelt unter anderem die Eigenmittelausstattung der Banken.
Neues Gesetz zu Beteiligungen ab 2017
Grundlage für die Teilrevision des Kantonalbankgesetzes ist das neue Gesetz über die Beteiligungen des Kantons (Public Corporate Governance), das die Regierung nun in die Vernehmlassung geschickt hat. Es enthält Regelungen für Spitäler, Verkehrsbetriebe und andere Institutionen, an denen der Kanton beteiligt ist.
Der Kanton kann gemäss diesem Gesetz dann Ausgaben auslagern, wenn diese ausserhalb der kantonalen Verwaltung wirksamer und wirtschaftlicher wahrgenommen werden können. Für jede Beteiligung müssen Erwartungen und Zielsetzungen in einer Eigentümerstrategie festgelegt werden. Dazu können auch Leistungsvereinbarungen abgeschlossen werden. Die Regierung genehmigt die Geschäftsberichte und die Jahresrechnungen.
Die Oberaufsicht über Beteiligungen übt weiterhin der Landrat aus. Er kann Geschäfts- und Beteiligungsberichte nur zur Kenntnis nehmen, teilweise jedoch Eigentümerstrategien an die Regierung zurückweisen.
Entpolitisierung angestrebt
Kann der Kanton strategische Führungsorgane bestimmen, soll dies in erster Linie die Regierung tun. Ausgeschlossen von einem Mandat sind Mitglieder des Landrats, der Regierung und teils Mitarbeitende der kantonalen Verwaltung. Begründete Ausnahmen sind dann möglich, wenn es sich um eine strategisch wichtige Beteiligung handelt.
Als strategisch wichtig definiert das Gesetz Beteiligungen, die eine gewisse Grösse erreichen, politische Bedeutung haben, an denen der Kanton mit einer Mehrheit beteiligt ist oder die ein potenzielles finanzielles Risiko bergen. Welche Beteiligungen diese Kriterien erfüllen, wird von der Regierung regelmässig überprüft.
Kantonsspital darf Parteien finanzieren
Geregelt werden auch Mandatsentschädigungen: Die vom Kanton gewählten Mitglieder der strategischen Führungsorgane dürfen nicht dazu verpflichtet werden, Entschädigungen an politische Parteien und Interessenverbände abzugeben. Dagegen können Beteiligungen die im Landrat vertretenen Parteien direkt finanziell unterstützen. Diese Beiträge müssen aber ausgewogen und im Geschäftsbericht ausgewiesen sein.
Mit dem Gesetz will die Regierung die Lücke zwischen Verfassung und der per Januar 2015 erlassenen Richtlinie über Beteiligungen des Kantons schliessen. Es soll am 1. März 2017 in Kraft treten.
Derzeit ist der Kanton Basel-Landschaft an 37 privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Institutionen beteiligt. Dazu gehören die Baselland Transport AG, die Hardwasser AG, das Kantonsspital Baselland, der Flughafen Basel-Mühlhausen, die Rheinhäfen oder die Universität Basel.