Der Baselbieter Landrat hat am Donnerstag die erste Lesung des neues Gesetzes zur Brand- und Elementarschadenprävention (BEPG) abgeschlossen. Dieses war Anfang September vom Parlament nach einem Richtungsentscheid an die vorberatende Kommission zurückgewiesen worden.
In der wiederaufgenommenen ersten Lesung sprachen sich am Donnerstag alle Fraktionen für das neue Gesetz aus. Es heisst nach der erneuten Beratung in der Bau- und Planungskommission nun Brand- und Naturgefahrenpräventionsgesetz (BNPG).
Grund für die Rückweisung im Herbst war die zuvor abgeschlossene erste Lesung einer Änderung des Raumplanungs- und Baugesetzes (RPG). Damit soll die seit fünf Jahren vorliegende Naturgefahrenkarte eine rechtliche Wirkung erhalten: Sie dient als Grundlage dafür, wo mit Auflagen, wo nur beschränkt und wo gar nicht gebaut werden darf. Die Regierung will mit der Gesetzesänderung Bundesrecht umsetzen.
Bei der ersten Lesung des RPG hatte der Landrat entgegen dem Vorschlag der Bau- und Planungskommission entschieden, dass bei Baubewilligungsverfahren meteorologische Naturgefahren wie Sturmwind, Hagel und Schnee nicht berücksichtigt werden müssen. Einbezogen werden sollen nur die sogenannten «gravitativen» Naturgefahren Hochwasser, Überschwemmungen, Steinschlag und Erdrutsche.
Änderungen bei Feuerungsanlagen
Aufgrund dieses Richtungsentscheids wies der Landrat das BEPG an seine Bau- und Planungskommission zurück. Diese überarbeitete in der Folge vorab Passagen, die sich auf die Elementarschaden-Prävention bezogen.
Nicht mehr gesetzlich geregelt soll mit dem BNPG das Kaminfegewesen. werden. Dieses liesse sich mit den Argumenten der Brandsicherheit nicht rechtfertigen. Eigentümer von Feuerungsanlagen solle indes verpflichtet werden, diese regelmässig von Fachpersonen überprüfen zu lassen. Konkret geregelt werden soll diese Sorgfaltspflicht in einem Dekret.
Aus dem BNPG gestrichen hatte die Kommission bei der jüngsten Beratung indes die Pflicht zur Wartung vom Feuerungsanlagen. Der Staat können niemanden dazu verpflichten, sondern nur feststellen, dass eine Anlage nicht mehr sicher ist und daher nicht mehr betrieben werden dürfe.
Definitive Entscheide fällt der Landrat sowohl bei den Änderungen des RBG sowie zum BNPG erst in den zweiten Lesungen. Eine Revision der Brandschutzprävention wurde nötig, weil sich die technischen und rechtlichen Rahmenbedingungen seit Inkrafttreten des jetzigen Gesetzes im Jahr 1982 massgeblich geändert haben.