Baselbieter Landrat für Anpassung bei Eigenmietwert und Unterhalt

Der Baselbieter Landrat hat sich am Donnerstag in erster Lesung für eine Steuergesetzrevision zu Eigenmietwert und Liegenschaftsunterhalt ausgesprochen. Dabei stützte er das von Regierung und Landratskommission vorgelegte Gesamtpaket und erteilte Einzeländerungsanträgen eine Absage.

Der Baselbieter Landrat hat sich am Donnerstag in erster Lesung für eine Steuergesetzrevision zu Eigenmietwert und Liegenschaftsunterhalt ausgesprochen. Dabei stützte er das von Regierung und Landratskommission vorgelegte Gesamtpaket und erteilte Einzeländerungsanträgen eine Absage.

Mit der Vorlage soll das kantonale Steuergesetz bei Eigenmietwerten, Liegenschaftsunterhalt sowie Aus- und Weiterbildungskosten angepasst werden. Hinzu kommen diverse Vereinfachungen. Eintreten war im Parlament unbestritten.

Bei den Eigenmietwerten ist eine Korrektur der Berechnungsweise vorgesehen. Gemäss geltendem Recht sollten die Eigenmietwerte bei 60 Prozent der Marktmietwerte liegen. Bei der letzten Überprüfung 2013 hat sich indes gezeigt, dass derzeit die Einfamilienhäuser leicht über-, die Wohnungen im Stockwerkeigentum aber leicht unterbewertet werden.

Debatte um Unterhaltsabzüge

Eine Debatte entzündete sich an der ebenfalls vorgesehenen Reduktion der Pauschalabzüge für Hauseigentümer beim Liegenschaftsunterhalt. Gemäss Vorlage sollen diese künftig für bis zu zehnjährige Gebäude zwölf Prozent (bisher: 25 Prozent) und für über zehnjährige Gebäude 24 Prozent (bisher 30 Prozent) des Eigenmietwerts betragen.

Ein grüner Landrat beantragte eine weitergehende Senkung auf zehn respektive 20 Prozent. Die FDP forderte dagegen das Beibehalten der bisherigen Werte. Die Ratsmehrheit wollte jedoch – nicht zuletzt mit Verweis auf die Kantonsfinanzen – das Paket nicht auseinander reissen: Sie zog zuerst mit 47 zu 24 Stimmen den Antrag der FDP dem anderen vor und verwarf den FDP-Antrag dann mit 60 zu 25 Stimmen.

Kein Anlass zu Diskussionen gaben die mit der Vorlage vorgesehenen Änderungen bei den Abzügen für Aus- und Weiterbildungskosten, die ans Bundesrecht angepasst werden sollen. Weiter umfasst die Revision mehrere Vereinfachungen bei Steuererklärung und -veranlagung.

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