Das Initiativrecht soll im Baselbiet auf kommunaler Ebene in allen Gemeinden ermöglicht werden. Die Landrats-Fraktionen haben sich am Donnerstag in erster Lesung für eine Änderung des Gemeindegesetzes ausgesprochen.
Ein Entscheid fällt der Landrat indes erst nach der zweiten Lesung. Anstoss zur Teilrevision hatte eine vom Landrat überwiesene SP-Motion gegeben. Initiativen auf Gemeindeebene sind derzeit nur in jenen Gemeinden möglich, die einen Einwohnerrat haben.
Damit eine Gemeindeversammlung nicht abschliessend die Einführung des Initiativrechts verhindern kann, sieht die Gesetzesänderung auch eine separate «Initiative zur Einführung des Initiativrechts» vor. Diese muss zwingend an die Urne kommen.
Mit einer Einführungsinitiative kann zudem verlangt werden, dass in einer Gemeinde ein Einwohnerrat eingeführt werden soll. Die Initiative soll formuliert oder unformuliert eingegeben werden können, was Auswirkungen auf den Ablauf des Verfahrens hat. Zwingend ist in beiden Fällen indes ein Urnenentscheid.
Mit der Änderung soll ein Szenario wie vor sechs Jahren in Birsfelden verhindert werden. Dort war eine unformulierte Initiative zur Einführung eines Einwohnerrats von der Gemeindeversammlung zunächst an den Gemeinderat überwiesen worden.
Dessen in der Folge vorgelegte Änderung der Gemeindeordnung lehnte die Versammlung später indes ab. Weil gegen negative Beschlüsse einer Gemeindeversammlung kein Referendum möglich ist, kam die Initiative nicht zur Urnenabstimmung.
Strengere Unvereinbarkeits-Regel
Mit der Teilrevision des Gemeindegesetzes soll zudem die Unvereinbarkeits-Regelung in den Gemeinden ausgeweitet werden. Künftig sollen auch in der Wohngemeinde angestellte Gemeindelehrkräfte und Sozialarbeiter nicht mehr in den Gemeinderat oder eine kommunale Kontrollbehörde gewählt werden.
Mit der Änderung soll das Konfliktpotential vermieden werden. In Kraft treten soll diese Änderung erst mit «Ablauf der Amtsperiode». Ein Antrag der SP, Lehrpersonen von der strengeren Unvereinbarkeits-Regelung auszunehmen, scheiterte im Landrat.