Baselbieter Landrat lehnt Kündigungsschutz-Lockerung-Initiative ab

Der Baselbieter Landrat ist gegen die Gesetzesinitiative «für einen effizienten und flexiblen Staatsapparat». Er hat das Volksbegehren, das insbesondere eine Lockerung des Kündigungsschutzes verlangt, am Donnerstag zur Ablehnung empfohlen.

Der Baselbieter Landrat ist gegen die Gesetzesinitiative «für einen effizienten und flexiblen Staatsapparat». Er hat das Volksbegehren, das insbesondere eine Lockerung des Kündigungsschutzes verlangt, am Donnerstag zur Ablehnung empfohlen.

Die ablehnende Haltung kam indes erst mit einem Stichentscheid des grünen Landratspräsidenten zustande. Unterstützt wurde die Initiative im Parlament von SVP und FDP. Die anderen Fraktionen lehnten sie bis auf vereinzelte Mitglieder ab. Es sei der falsche Zeitpunkt, um die Arbeitsbedingungen weiter zu verschlechtern.

Die Initiative forderte eine Reihe von Änderungen im Personalwesen des Kantons sowie kurzfristige Massnahmen zur Entlastung des Staatshaushalts. Der Landrat hatte sie für teilweise ungültig erklärt, da sie teils der Kantonsverfassung widerspricht. Abgestimmt wird daher nur über die gültigen Passagen. Einige Anliegen der Initiative wurden mit früheren Landratsvorlagen bereits umgesetzt.

Konkret verlangt das Volksbegehren, dass Arbeitsverhältnisse von Kantonsangestellten künftig beidseitig ordentlich gekündigt werden sollen. Für die Kündigungen sollen die Bestimmungen des Obligationenrechts (OR) angewendet werden.

Eingereicht hat die Initiative 2012 die Liga Baselbieter Steuerzahler, die bei der Wirtschaftskammer Baselland angesiedelt ist. Die Baselbieter Regierung lehnt das Begehren als unnötig respektive nicht sinnvoll ab.

Auch erster Versuch gescheitert

Schon Anfang Februar hatte sich das Parlament mit einer Lockerung des Kündigungsschutzes befasst. Dies im Rahmen einer Änderung des Personalgesetzes. Eine von der Personalkommission vorgeschlagene weitreichende Angleichung ans OR hat das Parlament ebenfalls mit einem Stichentscheid des Präsidenten abgelehnt.

Verabschiedet hatte der Landrat damals indes eine Aufweichung der Kündigungsgründe. Diese werden künftig nur noch beispielhaft im Gesetz aufgeführt. Bis anhin war die Liste der Gründe abschliessend festgeschrieben, womit nur die aufgelisteten Gründe möglich sind.

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