Baselbieter Landrat lockert Kündigungsschutz teilweise

Der Kündigungsschutz für Baselbieter Kantonsangestellte wird teilweise gelockert. Eine weitgehende Angleichung an das Obligationenrecht ist im Landrat dagegen äusserst knapp mit einem Stichentscheid gescheitert.

Der Kündigungsschutz für Baselbieter Kantonsangestellte wird teilweise gelockert. Eine weitgehende Angleichung an das Obligationenrecht ist im Landrat dagegen äusserst knapp mit einem Stichentscheid gescheitert.

Der Landrat hat die Teilrevision des Personalgesetzes in der Schlussabstimmung mit 82 zu 3 Stimmen bei 3 Enthaltungen verabschiedet. Das für einen Gesetzesänderung ohne Urnengang nötige Vier-Fünftel-Mehr wurde damit erreicht.

Mit der vom Landrat verabschiedeten Teilrevision werden Kündigungsgründe für Kantonsangestellte künftig nur noch beispielhaft im Gesetz aufgezählt – heute sind sie abschliessend geregelt, womit nur die aufgelisteten Gründe möglich sind. Weiterhin nötig bleibt indes eine Begründung für Kündigungen.

Stichentscheid gegen stärkere Lockerung

Mit einem Nein-Stichentscheid des Landratspräsidenten (Grüne) ist in zweiter Lesung ein Antrag der SVP gescheitert, wieder auf die Fassung der vorberatenden Personalkommission zu wechseln. Diese hatte eine weitgehende Angleichung des Kündigungsschutzes an das Obligationenrecht vorgesehen.

Der Antrag wurde von der FDP unterstützt. Die Befürworter argumentierten, das OR kenne einen sachlichen und zeitlichen Kündigungsschutz. Gegner der stärkeren Lockerung – von Links, Grün und Mitte – hielten erneut dagegen, dass die Anstellungsbedingungen deutlich verschlechtert würden. Staatsangestellte seien besonders exponiert und müssten häufig auch unpopuläre Entscheide treffen.

Bereits bei der ersten Lesung des Gesetzes vor zwei Wochen hatte der Landrat knapp mit 41 zu 40 Stimmen auf Antrag der CVP/BDP entschieden, die mildere Regierungsfassung der Fassung der Personalkommission vorzuziehen.

Schutz für Whistleblower

Mit der Teilrevision werden im Weiteren neu Whistleblower besser geschützt. Im Falle einer Benachteiligung als Folge von Whistleblowing können Mitarbeitende künftig eine anfechtbare Verfügung verlangen und diese von der Beschwerdeinstanz überprüfen lassen.

Zudem wurden Regeln für einen Gang an die Öffentlichkeit gesetzlich festgelegt. Ein solcher darf dann erfolgen, wenn der Ombudsman nach Eingang einer Meldung nicht tätig wird und er in gutem Glauben sowie im öffentlichen Interesse erfolgt. Diese und weitere Änderungen des Personalgesetzes waren im Landrat unbestritten.

Personalinitiativen hängig

Der Landrat wird sich indes bereits in einer der kommenden Sitzungen erneut mit der Lockerung des Kündigungsschutzes befassen. Dies bei der Behandlung der formulierten Gesetzesinitiative «Für einen effizienten und flexiblen Staatsapparat». Das Parlament lehnte am Donnerstag eine von der Regierung beantragte Verlängerung der Behandlungsfrist bis zum 30. Juni 2019 mit grossem Mehr ab.

Verlängert bis Ende Juni 2019 hat der Landrat indes die Behandlungsfrist für die formulierte Verfassungsinitiative «Für eine vernünftige staatliche Personalpolitik». Diese will die Lohnentwicklung beim Staatspersonal auf die Index-Teuerung beschränken und dem Landrat die Zuständigkeit für Besoldung, Pensionen und Ruhegehälter entziehen.

Beide Initiativen stammen von der Liga Baselbieter Steuerzahler, die bei der Wirtschaftskammer Baselland angesiedelt ist. Die Regierung lehnt beide Volksbegehren ab. Die vorberatende Personalkommission des Landrats sprach sich derweil knapp für die Gesetzesinitiative und gegen die Verfassungsinitiative aus.

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