Durch Kantonsspital und Psychiatrie Baselland geschädigte Personen müssen künftig ihre Forderungen bei der jeweiligen Institution deponieren. Der Landrat hat am Donnerstag in zweiter Lesung einstimmig eine Anpassung des kantonalen Haftungsgesetzes verabschiedet.
Die beiden Institutionen gelten mit der Teilrevision des Gesetzes über die Haftung des Kantons und Gemeinden als erste Instanzen bei Beschwerden. Sie erlassen künftig Verfügungen, die Geschädigte beim Kantonsgericht anfechten können.
Bisher wurden Fälle der medizinischen Staatshaftung im Kanton Basel-Landschaft direkt vom Kantonsgericht als erster und einziger kantonaler Instanz beurteilt. Dies widersprach jedoch Bundesrecht, das für diese Fälle doppelte Instanzen in den Kantonen verlangt.