Baselbieter Gemeinden sollen auch bei Neueinzonungen Geld aus der Mehrwertabgabe erhalten. Die Regierung hat das neue Mehrwertabgabe-Gesetz nach der Vernehmlassung entsprechend angepasst. Sie legte zudem einen fixen Freibetrag fest.
Neu will die Regierung eine Mehrwertabgabe einfordern, wenn sie 30’000 Franken übersteigt, wie es in einer Mitteilung vom Mittwoch heisst. Der Vernehmlassungsentwurf hatte vorgesehen, dass die Abgabe erst erhoben wird, wenn der Bodenmehrwert mehr als 20 Prozent beträgt. Diese Berechnung war auf Kritik gestossen.
In der überarbeiteten Landratsvorlage sieht die Regierung zudem vor, dass Standortgemeinden bei Neueinzonungen 25 Prozent des Ertrags erhalten sollen. Ursprünglich war vorgesehen, dass dem Kanton der gesamte Ertrag aus neuen Zuweisungen von Boden zu einer Bauzone zustehen soll. Dies wurde in der Vernehmlassung teilweise heftig bemängelt, da Gemeinden bei der Erhebung Aufwendungen haben.
Gleichzeitig muss jedoch gemäss Regierung berücksichtigt werden, dass durch die Mehrwertabgabe Erträge des Kantons aus der Grundstückgewinnsteuer zurückgehen, weshalb sich der Kanton gegen eine vorgeschlagene hälftige Aufteilung stellt. Die Regierung will den Kantons-Einnahmenanteil primär für entschädigungspflichtige Auszonungen im Sinne faktischer Enteignungen verwenden.
Belassen will die Regierung die Mehrwertabgabe für Neueinzonungen auch nach der Vernehmlassung beim Bundes-Minimum vom 20 Prozent. Sie verstehe die Abgabe nicht als Instrument, um den Staatshaushalt zu sanieren. Die Abgabe soll zudem keine investitionshemmende Wirkung haben, wie es in der Vorlage heisst.
Vertragliche Lösungen möglich
Erträge aus Auf- und Umzonungen sollen wie bislang vorgesehen, vollumfänglich den Gemeinden zustehen. Diese sollen dabei in ihren Zonenreglementen eine Mehrwertabgabe bis maximal 30 Prozent des Planungsmehrwerts einführen können. Auf eine kantonale Regelung für Mehr- und Umnutzungen will die Regierung verzichten.
Statt einer Mehrwertabgabe sind bei Auf- und Umzonungen indes auch vertragliche Lösungen zwischen Gemeinden und Grundeigentümern möglich. Vereinbart werden können gemäss Landratsvorlage Geld-, Sach- oder Dienstleistungen, wozu etwa Infrastrukturleistungen zählen. Die Leistungen dürfen den Maximalwert von 30 Prozent nicht überschreiten.
Fallen liess die Regierung nach der Vernehmlassung eine Regelung, wonach die Ermittlung des Bodenmehrwerts durch Fachpersonen zu erfolgen habe. Sie will es nun den Gemeinden überlassen, wie sie den Mehrwert ermitteln. Zu beachten sei jedoch, dass der Gemeinderat nicht als unabhängige Instanz betrachtet werden könne.
Mehrwertabgaben sieht das Bundesrecht schon seit 1979 vor. Seit zwei Jahren ist nun ein revidiertes Bundes-Raumplanungsgesetz mit Vorgaben für eine Mehrwertabgabe in Kraft, das die Kantone bis in drei Jahren umsetzen müssen. Verspätete Kantone dürfen danach keine neuen Bauzonen mehr ausscheiden, bis ihre Abgabe steht.
Der Landrat hatte noch 1997 eine kantonale Gesetzesvorlage abgelehnt. Die Gemeinde Münchenstein BL hatte bei einer grösseren Umzonung nicht mehr auf den Kanton warten mögen und 2013 eine kommunale Mehrwertabgabe eingeführt. Regierung und Kantonsgericht Kanton hatten sie zurückgepfiffen. Die Gemeinde zog vors Bundesgericht.