Baselbieter Regierung macht Rückzieher bei Fonds-Aufhebung

Bei der geplanten gebündelten Aufhebung von gesetzlich verankerten Fonds krebst die Baselbieter Regierung nach der Vernehmlassung zurück: Statt gleich fünf Fonds auf einmal will die Exekutive vorerst nur noch einen einzigen Fonds aufheben lassen.

Bei der geplanten gebündelten Aufhebung von gesetzlich verankerten Fonds krebst die Baselbieter Regierung nach der Vernehmlassung zurück: Statt gleich fünf Fonds auf einmal will die Exekutive vorerst nur noch einen einzigen Fonds aufheben lassen.

Bei diesem handelt es sich um den Fonds für regionale Infrastrukturvorhaben, der per Ende 2015 über ein Vermögen von 79,4 Millionen Franken verfügte. Die Aufhebung dieses Fonds wolle sie dem Landrat zusammen mit der Staatsrechnung 2016 beantragen, teilte die Regierung am Dienstag mit.

Ursprünglich wollte die Regierung neben diesem Fonds auf einen Schlag auch den Wirtschaftsförderungsfonds (7,5 Millionen), den Fonds zur Förderung des Wohnungsbaus (42,9 Millionen), die Tierseuchenkasse (65’700 Franken) und den Fischhegefonds (271’000 Franken) liquidieren. Sie hat dazu im März eine Gesetzesvorlage in in die Vernehmlassung geschickt.

Dieses Gesetz landet nun im Papierkorb. Die Vernehmlassung habe nämlich gezeigt, dass das Ziel der Regierung, nicht mehr benötigte Zweckvermögen aufzulösen, zwar begrüsst werde. Die Aufhebung einzelner Fonds werde dagegen aus verschiedenen Gründen abgelehnt, heisst es in der Mitteilung.

Die Aufhebung der beiden Fonds mit einem Millionenvermögen soll nun namentlich bei der Revision des Wirtschaftsförderungsgesetzes und des Wohnbauförderungsgesetzes berücksichtigt werden. Die Aufhebung des Fonds für regionale Infrastrukturvorhaben wurde dagegen gemäss der Mitteilung in der Vernehmlassung mehrheitlich unterstützt.

Das Gesetz über die Aufhebung von Fonds war im Rahmen des Programms zur Stärkung der finanziellen Steuerung erarbeitet worden. Es hätte laut Regierung die Komplexität des Staatshaushalts vereinfachen und den finanziellen Handlungsspielraum vergrössern sollen. Auf die Aufgabenerfüllung hätte sich die Aufhebung der Zweckvermögen aber nicht auswirken sollen.

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