Baselbieter Regierung passt ihre Vorsorge an: kein Ruhegehalt mehr

Die Baselbieter Regierung will, analog zur Reform der Basellandschaftlichen Pensionskasse (BLPK), auch die eigene Altersvorsorge einer Totalrevision unterziehen. Dabei soll das bisherige altersunabhängige Ruhegehalt wegfallen. Eine Vorlage hat die Regierung dem Landrat am Donnerstag zugestellt.

Die Baselbieter Regierung will, analog zur Reform der Basellandschaftlichen Pensionskasse (BLPK), auch die eigene Altersvorsorge einer Totalrevision unterziehen. Dabei soll das bisherige altersunabhängige Ruhegehalt wegfallen. Eine Vorlage hat die Regierung dem Landrat am Donnerstag zugestellt.

Die geltende Ruhegehaltsordnung für Regierungsmitglieder ist in einem Dekret geregelt und stammt im Wesentlichen aus dem Jahr 1979. Verschiedene Bestimmungen entsprächen jedoch nicht mehr dem Bundesrecht, teilte die Regierung mit. Die Regelung müsse daher revidiert werden.

Neu in der BLPK

Neu sollen die Regierungsmitglieder nun in die BLPK überführt werden. Damit würden sie die gleiche berufliche Vorsorge erhalten wie das Staatspersonal. Zudem erhielten sie wie bisher zusätzliche Leistungen ab Ende der Amtszeit, entsprechen dem besonderen Charakter ihres Amts. Allerdings gälte dafür ein neues Modell.

Dabei soll das lebenslange und altersunabhängige Ruhegehalt ab Ende der Amtszeit, wie gemäss bisheriger Regelung ausbezahlt, verschwinden. Stattdessen sind eine Lohnfortzahlung beziehungsweise ein Lohnersatz vorgesehen, die altersabhängig und zeitlich begrenzt ausgerichtet werden.

So sollen Regierungsmitglieder, die vor Ende ihres 60. Altersjahres ausscheiden, eine Lohnfortzahlung erhalten – dies indes nur während zwölf Monaten und höchstens bis Ende des 60. Altersjahrs. Bei einem Austritt zwischen 54 und 60 Jahren soll ein Lohnersatz die Zeit bis zum Vorpensionierungsalter überbrücken.

Neu solle diese Regelung zudem unter bestimmten Voraussetzungen auch für weitere Amtsträgerinnen und Amtsträger gelten, die von Landrat und Volk gewählt werden, wie es in der Mitteilung weiter heisst. Zudem werden auch die Renten für alt Regierungsmitglieder und deren Hinterlassene in die BLPK überführt.

Überführungsregelung

Für den Übertritt in die BLPK muss für die Ende 2014 amtierenden Regierungsmitglieder ein Freizügigkeitsanspruch gemäss Bundesrecht bestimmt werden. Für jene Regierungsmitglieder, die Ende 2014 bereits eine Rente beanspruchen könnten, ist eine Besitzstandsregelung vorgesehen. Die Altersleistungen richten sich grundsätzlich nach dem neuen Pensionskassendekret.

Mit der Überführung in die BLPK werden entsprechend dem Modell der beruflichen Vorsorge alle Leistungen kapitalisiert; der Finanzierungsbedarf fällt also sofort an. Dafür entfallen die jährlichen Beiträge des Kantons an die Ruhegehälter. Mit dem bisherigen Ausgleichsfonds soll der Finanzierungsbedarf für die Überführung gedeckt werden.

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