Bauunternehmer muss nach tödlichem Unfall im Aargau ins Gefängnis

Nach einem tödlichen Arbeitsunfall im Bezirk Zurzach AG muss der Inhaber einer Ostschweizer Baufirma ins Gefängnis. Das Bundesgericht bestätigte die teilbedingte Freiheitsstrafe von drei Jahren. Die Strafe wegen fahrlässiger Tötung fällt laut Bundesgericht «sehr streng» aus.

Nach einem tödlichen Arbeitsunfall im Bezirk Zurzach AG muss der Inhaber einer Ostschweizer Baufirma ins Gefängnis. Das Bundesgericht bestätigte die teilbedingte Freiheitsstrafe von drei Jahren. Die Strafe wegen fahrlässiger Tötung fällt laut Bundesgericht «sehr streng» aus.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde gegen die vom Aargauer Obergericht bestätigte Freiheitsstrafe ab. Das geht aus dem am Mittwoch publizierten Entscheid hervor.

Der Mann ist schuldig der fahrlässigen Tötung und der mehrfachen Verletzung der Regeln der Baukunde. Von den drei Jahren Freiheitsstrafe muss der Inhaber der Baufirma ein halbes Jahr absitzen.

Das Obergericht hatte zuvor die Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zurzach vom Oktober 2014 abgewiesen. Der Mann versuchte auch vor Bundesgericht ein milderes Urteil zu erreichen.

Er wollte eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen und einzig eine Verurteilung wegen mehrfacher fahrlässiger Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde. Vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung wollte der freigesprochen werden.

Acht Meter in die Tiefe gefallen

Der tödliche Arbeitsunfall hatte sich am 26. April 2011 ereignet. Ein 25-jähriger Hilfsarbeiter war im Bezirk Zurzach mit dem Abbau asbesthaltiger Eternit-Dachplatten beauftragt gewesen.

Dabei brach der Mazedonier durch das Dach und stürzte durch eine Lücke zwischen Gebäudewand und Sicherheitsnetz über acht Meter in die Tiefe. Er erlag seinen schweren Kopfverletzungen und inneren Blutungen.

Die Untersuchung der Unfallstelle ergab, dass das gesamte Personenauffangnetz nicht vorschriftsgemäss montiert gewesen war. Der horizontale Abstand zwischen Netzrand und Gebäudewand betrug an der Unfallstelle 85 Zentimeter statt wie vorgeschrieben höchstens 30 Zentimeter. Das Auffangnetz war auch vertikal nicht korrekt montiert worden.

Ahnungsloser Hilfsarbeiter

Die Richter in Lausanne kommen zum Schluss, dass ein korrekt gespanntes Auffangnetz das Einbrechen des Daches nicht verhindert hätte – jedoch den tödlichen Sturz aus acht Metern Höhe. Der Hilfsarbeiter konnte laut Bundesgericht nicht erkennen, dass das Netz fehlerhaft montiert worden war.

Das Bundesgericht hält in seinen Erwägungen fest, dass die vom Inhaber der Baufirma vorgebrachten Rügen keine Willkür in der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanzen belegen würden. Der Mann kritisiere einfach das Urteil.

Genugtuung an Opferfamilie

Er konnte gemäss Bundesgericht nicht annehmen, dass die Sicherheitsvorschriften den Mitarbeitenden bekannt waren, geschweige denn eingehalten würden. Die Richter erinnern daran, dass es bereits mehrere Unfälle auf Baustellen des Beschwerdeführers gegeben habe. Ein Unfall habe tödlich geendet.

Das Bundesgericht stimmt dem Firmeninhaber in einem Punkt zu: Die ausgesprochene Freiheitsstrafe falle «sehr streng» aus. Die Freiheitsstrafe von drei Jahren erweise sich «noch gerade als bundesrechtskonform».

Auch die Opferfamilie war mit einer Beschwerde an das Bundesgericht gelangt. Sie erzielt einen Teilsieg: Das Aargauer Obergericht muss erneut über die Höhe der Genugtuung an die Opferfamilie entscheiden. Es hatte die Entschädigung von 80’000 auf 45’000 Franken reduziert.

(Urteile 6B_1069/2015 und 6B_1070/2015 vom 2. August 2016)

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